Ich sehe nicht, daß die doppelte deutliche Heraushebung in diesem AV erfüllt würde. Wenn man eine solche sehen würde, wäre das hinsichtlich des vorgetragenen Arguments aber wohl nur in einigen Fällen der Fall. Da man von vornherein weiß, ob man nun die Spielwiese mit Spielgeräten oder die Blumenkübel im Eingangsbereich neu gestaltet, wären mindestens zwei AV (normale und schwierige Fälle) zu bilden, die eine unterschiedliche Wertigkeit besäßen. Mir erschließt sich aber bereits nicht, inwiefern der Gärtnermeister in irgendeiner Verantwortung im Hinblick auf die Spielgeräte stünde.