Autor Thema: [BW] Eingruppierung hD bei Neueinstieg  (Read 2659 times)

Leejah

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[BW] Eingruppierung hD bei Neueinstieg
« am: 01.03.2019 15:11 »
Hallo an alle,

ich interessiere mich für eine Position im hD, welche mit "bis Besoldungsgruppe A14 bzw. EG13/14" ausgeschrieben ist. Ich erfülle alle Qualifikationen für die Stelle (sogar darüber hinaus), mir ist jedoch nicht ganz klar, wie die Eingruppierung letztlich bestimmt wird. Mit Beamtenrecht hatte ich bisher nichts zu tun und ich finde es schwer grundlegende Infos dazu zu finden.

Kann ich mir aussuchen, ob ich das lieber als Beamter oder mit TvöD machen möchte? Kann ich mir fast nicht vorstellen...
Grundsätzlich wäre (glaube ich?) eine Verbeamtung vorzuziehen, aber muss ich außer entsprechend qualifiziertem Studium/Berufserfahrung noch anderes vorweisen, dass eine Verbeamtung möglich ist? Kann ich überhaupt "direkt" als Beamter einsteigen (mit Probezeit?)?

Ich habe bisher eine Position nach TvöD allerdings ist mein Dienstherr weder Land noch Bund.
Inwieweit werden hierbei Zeiten angerechnet (sowohl für TvöD als auch für A14)?
Sonst mache ich evtl. einen ganz schlechten Deal wenn ich von TvöD Bund nach Land wechsle...  :o

Steige ich in A14 immer in der untersten (ich glaube in dem Fall 5. Stufe) ein, oder werden auch hier evtl. Zeiten angerechnet?

Es heißt "bis Besoldungsgruppe A14". Kann es mir auch passieren, dass ich mit A13 einsteige? Was wäre eine Begründung hierfür (oder eine für A14)?

Sorry für die Fragen, die für Kenner sicher "doof" sind, aber die Suche hat mir leider nicht geholfen.
Herzlichen Dank!
Leejah

Skedee Wedee

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Antw:[BW] Eingruppierung hD bei Neueinstieg
« Antwort #1 am: 01.03.2019 16:01 »
Hallo an alle,

ich interessiere mich für eine Position im hD, welche mit "bis Besoldungsgruppe A14 bzw. EG13/14" ausgeschrieben ist. Ich erfülle alle Qualifikationen für die Stelle (sogar darüber hinaus), mir ist jedoch nicht ganz klar, wie die Eingruppierung letztlich bestimmt wird. Mit Beamtenrecht hatte ich bisher nichts zu tun und ich finde es schwer grundlegende Infos dazu zu finden.

Kann ich mir aussuchen, ob ich das lieber als Beamter oder mit TvöD machen möchte? Kann ich mir fast nicht vorstellen...
Grundsätzlich wäre (glaube ich?) eine Verbeamtung vorzuziehen, aber muss ich außer entsprechend qualifiziertem Studium/Berufserfahrung noch anderes vorweisen, dass eine Verbeamtung möglich ist? Kann ich überhaupt "direkt" als Beamter einsteigen (mit Probezeit?)?

Ich habe bisher eine Position nach TvöD allerdings ist mein Dienstherr weder Land noch Bund.
Inwieweit werden hierbei Zeiten angerechnet (sowohl für TvöD als auch für A14)?
Sonst mache ich evtl. einen ganz schlechten Deal wenn ich von TvöD Bund nach Land wechsle...  :o

Steige ich in A14 immer in der untersten (ich glaube in dem Fall 5. Stufe) ein, oder werden auch hier evtl. Zeiten angerechnet?

Es heißt "bis Besoldungsgruppe A14". Kann es mir auch passieren, dass ich mit A13 einsteige? Was wäre eine Begründung hierfür (oder eine für A14)?

Sorry für die Fragen, die für Kenner sicher "doof" sind, aber die Suche hat mir leider nicht geholfen.
Herzlichen Dank!
Leejah

Grundsätzlich, und nichts anderes können wir hier mangels konkreter Kenntnisse wegen der Stelle und Deines Studiums schreiben, sind zwei Voraussetzungen für eine Ernennung nach dem LBG BW (Landesbeamtengesetz) zu erfüllen:

1. § 15 die Bildungsvoraussetzungen, hier vermutlich § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG
und
2. § 16 die Laufbahnbefähigung. Und diese wird möglicherweise nicht vorliegen, da hier unter Umständen § 16 Abs. 1 Nr. 2 b einschlägig ist, so dass mindestens eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit vorzuweisen ist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.

Somit besteht die Möglichkeit, dass ein Direkteinstieg als Beamter nicht zulässig ist. Näheres kann Dir jedoch die Dienststelle erläutern.

Darüber hinaus können wir mangels konkreter Angabe nur weitere Vermutungen anstellen: der höhere Dienst beginnt grundsätzlich in A 13 (§ 24 Nr. 4 LBesGBW). Bei den A-Besoldungsgruppen gilt das Laufbahnprinzip, so dass grundsätzlich die Ämter durchlaufen werden müssen (§ 20 Abs. 2 LBG BW).

Zeiten im TVöD können angerechnet werden. Dafür gibt es im TVöD als auch im LBesGBW Regelungen (§ 16 Abs. 2 und 2a TVöD-V bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW).

Wie gesagt, grundsätzlich ist ein Einstieg in A 14 nicht vorgesehen. Zeiten werden angerechnet, die natürlich den Beginn der Erfahrungszeit nach vorne verlegt (und somit zu einer höheren Stufe führen).