Es gab meiner Erinnerung nach bei Anwendung des Verteilmodells die Notwendigkeit, am Jahresende zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer im laufe des Jahres VBL-Beiträge sowohl unter, als auch über dem Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG hatte. Sofern das der Fall war, musste dieser Arbeitnehmer per Rückrechnung zum Jahresanfang auf das Aufzehrmodell umgestellt werden. Dass sich das auch negativ auswirken kann, zumal wenn die Schwankung gering war, war dabei in meiner Erinnerung unbeachtlich. Es traf aber auch nur einen Bruchteil der VBL-pflichtigen Beschäftigten.
P.S. Sofern das hier der Fall gewesen wäre, hätte der Arbeitnehmer für jeden Monat, in dem Änderungen vorlagen, einen geänderten Abrechnungsbeleg erhalten müssen, und die Auswirkung der Änderungen im Monat des Modellwechsels ausgewiesen werden müssen. Auf den abgebildeten Belegen sieht man aber nur eine einzige, kleine Korrektur auf der Dezemberabrechnung.
Wenn zudem im Jahr keine Unterbrechungen vorlagen, die ein geringeres Entgelt zur Folge hatten, dürfte dies bei einer E13 in Vollzeit ohnehin ausgeschlossen sein.