Autor Thema: Stufenzuordnung TV-L  (Read 5350 times)

Robinio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Stufenzuordnung TV-L
« am: 28.08.2019 09:58 »
Liebes Forum,

ich soll ab 1. September als wissenschaftlicher Mitarbeiter (E10) gemäß des TV-L eingestellt werden und zwar in die Stufe 1. Ich hatte davor eine siebenmonatige (Dezember '18 bis Juni '19) Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität (E13). Weiterhin absolvierte ich von Oktober bis Dezember '18 ein Berufspraktikum, ebenfalls im öffentlichen Dienst. Davor war ich von Mai bis September '18 als wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß TVöD angestellt. Die beiden letztgenannten Tätigkeiten fanden beim selben Arbeitgeber statt.
Die zuständige Personalmitarbeiterin erkennt nur die letzte Tätigkeit, an der Universität, als einschlägige Berufserfahrung an, die anderen dagegen nicht, weil sie länger als sechs Monate zurückliegen, obwohl ich ja ohne Unterbrechungen beschäftigt war, wenn auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Ich bin mir bezüglich der Auslegung der §§ 16 und 17 des TV-L nicht sicher, ob dies konform ist. Könnt Ihr mir helfen?

Weitere Informationen, von denen ich nicht weiß ob sie notwendig sind: Elternzeit von April '19 bis September '19 und Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter (E13) von September '13 bis Februar '17.

Viele Grüße,
Robinio

Robinio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #1 am: 29.08.2019 21:08 »
Hat niemand eine Idee? Ich würde mich sehr freuen!

Spid

  • Gast
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #2 am: 29.08.2019 21:16 »
Unabhängig von der Begründung des AG zur Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung hast Du an keiner Stelle dargelegt, ob und warum überhaupt es sich bei der inredestehenden Berufserfahrung um einschlägige Berufserfahrung handeln sollte.

Robinio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #3 am: 29.08.2019 21:46 »
Hallo Spid,

danke für deine Antwort!

Das setze ich implizit voraus. Mir geht es darum, ob es der Gesetzgebung entspricht, wenn nur die letzte Tätigkeit in Bezug auf eine Stufenzuordnung anerkannt wird, und die davorliegenden nicht (mit der Begründung, dass die anderen Beschäftigungen mehr als sechs Monate zurückliegen), vorausgesetzt es handelt sich um einschlägige Berufserfahrung (aufgrund der Tätigkeitsfelder). Wie gesagt, zwischen den einzelnen Beschäftigungen lag keine schädliche Unterbrechung.

Robinio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #4 am: 31.08.2019 16:46 »
Da der Sachverhalt offensichtlich immer noch unklar ist, formuliere ich die Fragen anders:

1. Liege ich richtig mit der Annahme, dass es egal ist ob einschlägige Berufserfahrung bei einem oder mehreren Arbeitgebern (jedoch alle im öffentlichen Dienst) gesammelt wurde?
2. Wie lang dürfen Unterbrechungen zwischen einzelnen Arbeitsverhältnissen in der Vergangenheit (bei unterschiedlichen Arbeitgebern) sein, damit die Stufenlaufzeit nicht unterbrochen wird? Maximal sechs Monate, oder bis zu drei Jahren?

Für Hilfe bin ich sehr dankbar!

Viele Grüße,
Robinio

Spid

  • Gast
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #5 am: 31.08.2019 17:07 »
1. Es ist egal, ob einschlägige Berufserfahrung bei einem oder mehreren AG erworben wurde - ganz gleich, ob im öD oder außerhalb.

2. Die PE Nr. 3 zu §16 Abs. 2 TV-L ist bei verfassungskonformer Auslegung auch auf §16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden, siehe BAG Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12.

Robinio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #6 am: 31.08.2019 17:54 »
Danke dir!

zu 2.: Was bedeutet das konkret? Heißt dies, das ALLE Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate zurückliegen, nicht berücksichtigt werden? Also angenommen, ich werde zum 01.09.2019 eingestellt und hatte davor eine Anstellung vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 und davor eine Anstellung vom 01.05.2018 bis 31.12.2018 (beides Teilzeitanstellung, daher Überlappung im Dezember möglich). Kann die letztgenannte dann als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden? Sie liegt ja länger als sechs Monate zurück, jedoch war ich ohne Unterbrechung angestellt. Diese Formulierung finde ich nicht eindeutig.

Spid

  • Gast
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #7 am: 31.08.2019 18:22 »
Hast Du das referenzierte Urteil nicht gelesen? Aus RN25 geht doch ganz klar hervor, daß es darum geht, daß eine schädliche Unterbrechung in der Kette der Arbeitsverhältnisse zur Entwertung davor liegender einschlägiger Berufserfahrung führt und ein Arbeitsverhältnis, in dem weiterhin einschlägige Berufserfahrung erworben wird, keine solche darstellt. Das ist angesichts des Sinns der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung bei Einstellung ja auch völlig logisch.

Allerdings erschließt sich mir immer noch nicht, weshalb Du voraussetzt, daß es sich überhaupt um einschlägige Berufserfahrung handelt.

Robinio

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #8 am: 31.08.2019 18:39 »
Das gesamte Urteil hatte ich bisher noch nicht gelesen, sondern nur entsprechende Zusammenfassungen auf rechtslupe.de und wolterskluwer-online.de. Letzteres berichtet jedoch missverständlicherweise von einer unschädlichen Unterbrechung von bis zu drei Jahren... Aus RN25 wird jedoch die Antwort auf meine Frage deutlich, danke.

Ob es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, wurde bereits im Gespräch mit dem Arbeitgeber geklärt, und wollte ich dementsprechend hier nicht zur Debatte stehen.

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #9 am: 31.08.2019 19:06 »
Sofern der AG sich dazu äußerte, dass es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, verstehe ich das Problem nicht?

Oder hat im Vorstellungsggespräch nur dein nunmehr unmittelbar Vorgesetzter - um Spid zu zitieren "subalternes Führungspersonal" - eine solche Aussage getätigt? Regelmäßig ist die Stelle, die den AV schließt, ebenso für die Stufenfestsetzung zuständig und niemand sonst.

Spid

  • Gast
Antw:Stufenzuordnung TV-L
« Antwort #10 am: 31.08.2019 19:15 »
Der AG äußert hinsichtlich der einschlägigen Berufserfahrung auch nur eine Rechtsmeinung, ein Ermessen kommt ihm nicht zu. Eine ggfs. unzutreffende Rechtsmeinung kann er auch später noch korrigieren.