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Tarifrunde 2019 - Diskussion (#3) - Tarifergebnis
it:
--- Zitat von: CHRP am 31.05.2019 17:48 ---und wenn ja, muss ich das selber anstoßen ?
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Ja solltest du. Und zwar noch diesen Monat deine Ansprüche schriftlich für Januar - März geltend machen. Die von Spid genannte Ausschlussfirst beträgt 6 Monate. Danach hast du keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlung der davor liegenden Monate.
MoinMoin:
--- Zitat von: it am 03.06.2019 08:00 ---
--- Zitat von: CHRP am 31.05.2019 17:48 ---und wenn ja, muss ich das selber anstoßen ?
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Ja solltest du. Und zwar noch diesen Monat deine Ansprüche schriftlich für Januar - März geltend machen. Die von Spid genannte Ausschlussfirst beträgt 6 Monate. Danach hast du keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlung der davor liegenden Monate.
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Aber die 6 Monatsuhr der Ausschlussfirst läuft ja noch nicht, da ja der Tarifvertrag noch nicht unterschrieben ist.
Oder?
Spid:
Schwierig. Sozialversicherungsrechtlich ist die Betrachtungsweise so, daß die Ansprüche dem Grunde nach jeweils zur Fälligkeit entstanden sind und sich die rückwirkende Änderung nur auf die Höhe auswirkt. Folgt man dieser Auffassung auch im Hinblick auf die Ausschlußfrist, träte der Verfall jeweils 6 Monate nach Fälligkeit des jeweiligen Zahltags ein. Andererseits spricht auch einiges dafür, daß der Anspruch aufgrund der privatrechtlichen Natur der Rechtsbeziehung zwischen AN und AG erst durch den rechtswirksamen Abschluß/die rechtswirksame Änderung des Tarifvertrags entsteht. Ich würde letzterem zuneigen, aber wer weiß schon, was ein Arbeitsgericht oder ein LAG Hamm oder Köln daraus machen...
AlphaOmega:
--- Zitat von: Spid am 03.06.2019 09:04 ---Schwierig. Sozialversicherungsrechtlich ist die Betrachtungsweise so, daß die Ansprüche dem Grunde nach jeweils zur Fälligkeit entstanden sind und sich die rückwirkende Änderung nur auf die Höhe auswirkt. Folgt man dieser Auffassung auch im Hinblick auf die Ausschlußfrist, träte der Verfall jeweils 6 Monate nach Fälligkeit des jeweiligen Zahltags ein. [...]
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Und dann hätte man auch Anspruch auf Verzugszinsen, oder?
Der Kanzler:
--- Zitat von: AlphaOmega am 03.06.2019 22:37 ---
--- Zitat von: Spid am 03.06.2019 09:04 ---Schwierig. Sozialversicherungsrechtlich ist die Betrachtungsweise so, daß die Ansprüche dem Grunde nach jeweils zur Fälligkeit entstanden sind und sich die rückwirkende Änderung nur auf die Höhe auswirkt. Folgt man dieser Auffassung auch im Hinblick auf die Ausschlußfrist, träte der Verfall jeweils 6 Monate nach Fälligkeit des jeweiligen Zahltags ein. [...]
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Und dann hätte man auch Anspruch auf Verzugszinsen, oder?
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Und die wären wie hoch???? ::)
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