Die Formulierung zur Neuregelung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) im Einigungspapier lautet:
"Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L wird für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren"
Nach unserer Interpretation und unter Berücksichtigung der Durchführungsweise der Absenkung der Jahressonderzahlung im Bereich TVöD VKA 2016 bis 2018 ( http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/vka/a/2016/sonderzahlung.vka.html ) gehen wir davon aus, daß wiederum feste Prozentsätze nach Entgeltgruppen festgelegt werden, die sich am linearen Anteil der Entgelterhöhung orientieren.
Daraus ergäbe sich:
bis 2018 2019 2020 2021
95% 92.224% 89.434% 88.295%
80% 77.662% 75.312% 74.353%
50% 48.539% 47.070% 46.471%
35% 33.977% 32.949% 32.529%
Anhebung der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost in 5 Schritten auf Westniveau:
Entgeltgruppe 2014 2015 2016 2017 2018 2019
= West
E 1 bis E 8 71,5% 76,2% 80,9%85,6% 90,3% 95,0%
E 9 bis E 11 60% 64% 68% 72% 76% 80%
E 12 bis E 13 45% 46% 47% 48% 49% 50%
E 14 bis E 15 30% 31% 32% 33% 34% 35%
d.h.die Jahressonderzahlung würde im Osten von 76% nicht auf 80% steigen, sondern "nur" auf 77,662 um dann wieder zu fallen. Großartig
Ach die Ossis... immerhin eine kleine Steigerung in 2019.. #ironie
Vielleicht habe ich es auch überlesen und es hat schon jmd. für Erläuterung gesorgt, aber die 77,662% erschließen sich mir echt nicht. Kannst Du das bitte kurz darlegen?
Ansonsten würde meine Interpretation für das
Tarifgebiet OST so sein, dass wenn das Niveau von 2018 die Basis sein soll, dies 90,3%/76%/49% und 34% des Gehalts von 2018 bedeutet und entsprechend für 2019ff angepasst wird (z.B. 87,58% in E1-E8 für 2019). Also weder eine absolute oder gar relative Erhöhung - mindestens eine relative Verminderung. In Summe einfach ausgedrückt: Es dürfte in 2019-2021 kein höherer absoluter Betrag im November zur Verrechnung kommen als in 2018. Das ließe sich auch sehr einfach in einen Satz im TV-L gießen ohne großartig mit Prozenten hantieren zu müssen.
Jedoch kann es sein, wie ADMIN anführt, dass jeweils ein Prozentsatz pro Eingruppierungszusammenfassung (z.B. E1-E8) für das
gesamte Tarifgebiet definiert wird.
Unabhängig von der Wirkung ein durchaus interessantes Thema.