Wenn die Auszahlung der Erhöhung des Entgelts erst in einem Monat fällt, der als Bemessungsgrundlage für die JSZ dient, ist dies dann real die Bemessungsgrundlage oder wird das bereinigt (um die Vormonate, die nur durch die verzögerte Umsetzung mit hineinfallen)?
Du hast doch die Lösung selbst schon hervorgehoben: Auszahlung der Erhöhung des Entgelts.
In § 20 Abs. 3 TV-L ist die Rede vom monatlichen Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird.
Die Auszahlung der Erhöhungsbeträge für die Vormonate ist zu unterscheiden vom für die Monate Juli bis September gezahlten durchschnittlichen Entgelt.
Hey,
sry für die späte Rückmeldung, aber erst einmal danke für das Feedback (auch an MoinMoin).
Okay, also ist der Zusammenhang durch das
durchschnittlich definiert. Ich hatte es einfach so aufgenommen, dass es um den Durchschnitt aus den drei Monaten geht - unabhängig davon, ob da in einem Monat ein höherer oder niedrigerer Auszahlungsbetrag enthalten ist.
Im Endeffekt ist mir wirklich egal, da ich nicht glaube, dass hier jemand "verhungern" muss. Da jedoch sonst gerne eine gewisse Detailverliebtheit im Vertragstext zu erkennen ist, bin ich erstaunt, dass man hier Raum für Interpretationen lässt - also aus meiner Perspektive, die kein Anspruch auf die eine (!) Wahrheit hat. :-)
Besten Dank noch einmal.