Autor Thema: Geänderte EntgO zum TV-H; Begrifflichkeit langjährig  (Read 1943 times)

Mask

  • Gast
Hallo zusammen, mit der Änderung der EntgO sind ja nun Beschäftigte der Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 herausheben, in EG 12 Fgr. 1 eingruppiert.

Die EntgO des Bundes und der VKA sehen hier keine "langjährige" sondern eine "mindestens dreijährige" praktische Erfahrung vor.

Ist hier jemand etwas bekannt, ob dann im hessischen auch langjährig effektiv mindestens dreijährig bedeutet, oder hier ein anderer Maßstab (vom persönlichen Empfinden hätte ich langjährig als "mehr" als dreijährig eingeordnet, aber persönliches Empfinden ist bekanntlich tariflich unbeachtlich, daher wäre ich an Rechtsprechung und dgl. interessiert) anzulegen ist?


Spid

  • Gast
Antw:Geänderte EntgO zum TV-H; Begrifflichkeit langjährig
« Antwort #1 am: 05.02.2020 14:29 »
"Langjährig" heißt grundsätzlich mindestens 3 Jahre, siehe BAG, Urteil v. 19.07.1978 - 4 AZR 31/77.

Mask

  • Gast
Antw:Geänderte EntgO zum TV-H; Begrifflichkeit langjährig
« Antwort #2 am: 05.02.2020 15:17 »
Perfekt, vielen Dank !