Autor Thema: Höhergruppierung Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufen ab Jan. 2020  (Read 4060 times)

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Hallo,

gemäß Tarifvertrag TVL Anlage A 10.1 werden Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe (z.B. Physiotherapie, Logopädie) ab 01.01.2020 von bisher EG 9 bis in EG 13 hochgestuft bei abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (bzw. auch Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).

Nun liegen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW "Hinweise zum Änderungsdienst für Tarifbeschäftigte (...) anlässlich der Tarifanpassung" vor in einem Schreiben vom 08. November an personalaktenführende Dienststellen: Dort werden wir Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe den Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes zugeschlagen mit der Überleitung in die S-Tabelle, d.h. von Entgeltgruppe 9b nach max. S 14, was wesentlich weniger wäre und im Widerspruch zu Anlage A 10.1 steht!

(1) Wer hat damit schon Erfahrungen oder Rückmeldungen aus der Personalabteilung?

(2) Wie wird i.d. R. mit dieser Fähigkeits-/Tätigkeitsklausel umgegangen, erfolgt z.B. die Gleichstellung nur auf Antrag? Unsere Personalabteilung kennt noch nicht einmal unseren jew. akademischen Abschluss, da z.T. berufsbegleitend erworben und bislang für das Entgelt nicht relevant.

Ich freue mich auf Rückmeldungen, v.a. von anderen Lehrenden aus den Gesundheitsberufen!


« Last Edit: 12.12.2019 16:56 von Logo3 »

Spid

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Hallo,

gemäß Tarifvertrag TVL Anlage A 10.1 werden Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe (z.B. Physiotherapie, Logopädie) ab 01.01.2020 von bisher EG 9 bis in EG 13 hochgestuft bei abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (bzw. auch Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).

Du unterschlägst das wesentliche Tätigkeitsmerkmal: „mit entsprechender Tätigkeit“.

Zitat
Nun liegen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW "Hinweise zum Änderungsdienst für Tarifbeschäftigte (...) anlässlich der Tarifanpassung" vor in einem Schreiben vom 08. November an personalaktenführende Dienststellen: Dort werden wir Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe den Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes zugeschlagen mit der Überleitung in die S-Tabelle, d.h. von Entgeltgruppe 9b nach max. S 14, was wesentlich weniger wäre und im Widerspruch zu Anlage A 10.1 steht!

Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

Zitat
(1) Wer hat damit schon Erfahrungen oder Rückmeldungen aus der Personalabteilung?

(2) Wie wird i.d. R. mit dieser Fähigkeits-/Tätigkeitsklausel umgegangen, erfolgt z.B. die Gleichstellung nur auf Antrag? Unsere Personalabteilung kennt noch nicht einmal unseren jew. akademischen Abschluss, da z.T. berufsbegleitend erworben und bislang für das Entgelt nicht relevant.

Ich freue mich auf Rückmeldungen, v.a. von anderen Lehrenden aus den Gesundheitsberufen!

Ist auch jetzt nur sekundär relevant, da es in erster Linie auf die auszuübende Tätigkeit ankommt. Der (wissenschaftliche) Hochschulabschluß wird nur dafür relevant, ob die Voraussetzung in der Person erfüllt ist - mit den jeweiligen Folgen. Die Überleitung und das Erfordernis der Antragstellung ergibt sich aus §29d TVÜ-L.

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Danke für die superschnelle Antwort, aber wieso habe ich das wesentliche Tätigkeitsmerkmal: „mit entsprechender Tätigkeit“ unterschlagen? Habe ich doch mit zitiert, oder?

Danke auch für den Hinweis auf §29d und das Erfordernis der Antragstellung! Ob es da Musteranträge gibt? Was ist zu beachten? Wer kann einem da beistehen?

Spid

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Danke für die superschnelle Antwort, aber wieso habe ich das wesentliche Tätigkeitsmerkmal: „mit entsprechender Tätigkeit“ unterschlagen? Habe ich doch mit zitiert, oder?

Nein.

Zitat
Danke auch für den Hinweis auf §29d und das Erfordernis der Antragstellung! Ob es da Musteranträge gibt? Was ist zu beachten? Wer kann einem da beistehen?

Wozu braucht man Musteranträge? Es gibt nicht mal ein Formerfordernis. Du könntest einfach gegenüber dem AG mündlich erklären: „Ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L.“ Aus Nachweisgründen bietet sich die Schriftform an, in der Du das gleiche niederschreibst, eigenhändig unterzeichnest und den Absender eindeutig erkennen läßt. Antragsfrist beachten, ggfs. kann eine Höhergruppierung individuell nachteilig sein, weil sie zur Unzeit erfolgt und nur noch wenige Jahre im Arbeitsleben verbleiben.

Wastelandwarrior

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SuE ist in der Tat sehr seltsam. Entweder Teil II Abschnitt 10.1 oder eben TV EntgO-L... mmmhhh

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Hallo Spid,

einmal drüber geschlafen und ich verstehe jetzt deinen wichtigen Hinweis bzgl. "und entsprechender Tätigkeit". Das ist für unsere Berufsgruppe eine grundlegend neue "Denke" bzgl. der Eingruppierung, denn bis zum 31.12.19 noch werden wir entsprechend unserer Berufsausbildung (Physiotherapeut, Ergotherapeut... usw.) plus "als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt" in EG 9b eingruppiert.

Ab 2020 ist die Tätigkeit ausschlaggebend und nicht mehr die Berufsausbildung, d.h. es genügt eben nicht nur, unsere (wissenschaftl. ) Hochschulausbildungen nachzuweisen, sondern auch, dass wir die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausüben, die diese wissenschaftl. Hochschulausbildung zwingend erfordert, soweit richtig?

Daran knüpft sich jetzt meine Frage an, w e r  diese Bewertung erstmals vornimmt?! Das ist doch der AG?! Vergleicht der dann z.B. unsere Lehrtätigkeit mit vergleichbaren Lehrtätigkeiten anderer bereits eingruppierter Lehrenden, z.B. Berufsschullehrern? Oder w i e gehen AG da vor?

Spid

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Ja.

Nein, der AG äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt. Eingruppierung ist und wird nicht gemacht.

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Folgende Diskussion:

wir stellen die Anträge auf Höhergruppierung. Müssen diese Anträge auch enthalten, w o h i n wir beantragen höhergruppiert zu werden oder überlassen wir diese Einschätzung dem Arbeitgeber. Wir machen in unserem Lehrteam zwar alle den gleichen Job, haben aber unterschiedliche akademische bzw. nichtakademische Qualifikationen, woraus sich ggf. unterschiedl. Höhergruppierungen ableiten lassen. Lt. Personalrat muss der Antrag diesen Hinweis enthalten, Spid hatte hier am 12.12. gepostet, dass ein formloser Antrag "Ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L" ausreicht (was auch taktisch klüger sein könnte!?).
« Last Edit: 07.02.2020 09:49 von Logo3 »

Spid

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Der Antrag führt stets in die höhere Entgeltgruppe, die sich nach §12 TV-L ergibt, ungeachtet der Rechtsmeinung des AG wie des AN, welche das sein könnte.

Logo3

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Also ist folgende Formulierung ausreichend:

"Gemäß § 29d Abs. 2 TVÜ-L  beantrage ich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die sich nach § 12 TV-L ergibt." ... und warten die Rechtsmeinung des AG ab?!


Spid

  • Gast
„Ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L" genügt völlig, da in der in Bezug genommenen Norm ja bereits das Ergebnis enthalten ist. Der Antrag wirkt unmittelbar und führt in die höhere Entgeltgruppe, die sich nach §12 TV-L ergibt. Dem AG kommt keine Entscheidung zu, er hat lediglich die tarifliche Regelung umzusetzen. Auf diese Umsetzung muß man auch nicht ewig warten, da der Anspruch unmittelbar mit Eingang beim
AG mit Rückwirkung entsteht, könnte auch unmittelbar Feststellungs- und Leistungsklage erhoben werden. Es erscheint jedoch durchaus angebracht, dem AG eine Bearbeitungsfrist einzuräumen. 2 Wochen erscheinen mir durchaus adäquat.

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2 Wochen? Uns wurden vom Personaler 6 Monate in Aussicht gestellt.... , es liege noch keine Durchführungsanweisung vor ;D

Spid

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Das ist völlig unbeachtlich. Man könnte auch sofort klagen.