Für die Kündigungsfrist gilt die bisherige Beschäftigungsdauer über die bisherigen Verträge. Entscheidend sind die Details. Wenn die Vorraussetzungen des Paragraph 30(1) TV-L erfüllt sind (Tarifgebiet West, Tätigkeitsbereich was früher Angestellter und nicht Arbeiter war) keine Befristung nach Wissenschaftsvertragsgesetz) dann sind es 4 Monate zum Quartalsende. Also Ende Februar zum 30.6.