Das Vergleichsentgelt zielt auf das tarifliche Entgelt. Unter der Prämisse, daß E9b die zutreffende Eingruppierung wäre, käme im Falle vom @ASDler kein höheres Entgelt heraus als das Tabellenentgelt nach S14.
Sofern HH nicht explizit übertariflich zahlt, erfolgt die Überleitung aus E10 in S15 und die Beweislast in der Eingruppierungsfeststellungsklage, daß das nicht so wäre, läge beim AG.