Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - S-Tabelle
ManuelDessau:
--- Zitat von: Pipprock am 20.12.2019 00:04 ---Und erstmal die 500 Euro im Monat weniger (Stufe 5 Eg10 zu Stufe 4 S14)
aufgrund der verlängertenStufenlaufzeiten. Lasst uns zusammenrotten!
--- End quote ---
Wie kommst du darauf oder wo genau steht das? Ich kenne keinen meiner Kollegen, der von der Eg10 in die S14 kommt. Die Überleitung erfolgt in die S15.
McOldie:
--- Zitat von: dingenskirchen am 12.03.2019 21:33 ---...O.K. also scheint ihr so ratlos wie ich zu sein!?
Bei uns stellte sich heute auch die Frage wie Leitungskräfte die noch hierarchisch über mir sind bezahlt werden?
Wenn E12 = S18 sein soll.... Was ist dann mit Menschen die E13 oder E14 haben? .mmmhhh
--- End quote ---
Es gibt im Sozial- und Erziehungsdienst keine Eingruppierung in E 13 und E 14. Hier handelt es sich vermutlich um den allgemeinen der Entgeltordnung.
McOldie:
Zum Thema "ASD in Hamburg" hier der Auszug der Durchführungshinweise des zuständigen Personalamtes:
4.6 In den Tätigkeitsfeldern „Kindeswohl, Gefahrenabwehr, Zwangsunterbrin-gung“ eingesetzte sozialpädagogische Fachkräfte
Wie unter Nr. 1 bereits erläutert, greift auch bei der Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkma-len des Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung in der ab 1.1.2020 geltenden Fas-sung die Tarifautomatik des § 12 TV-L.
In den o.g. Tätigkeitsfeldern eingesetzte sozialpädagogische Fachkräfte - insbesondere im ASD eingesetzte -, wurden bis 31.12.2019 bei der FHH in die Entgeltgruppe 10 eingrup-piert. Die Entgeltordnung sieht ab 1.1.2020 im Teil II Abschnitt 20.4 allerdings das fol-gende Tätigkeitsmerkmal vor:
„Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungs-weise Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforder-lich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozial-psychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)“
Dieses neue Tätigkeitsmerkmal beschreibt die Tätigkeitsbereiche der bisher bei der FHH in den genannten Bereichen eingesetzten und in die Entgeltgruppe 10 eingruppierten sozi-alpädagogischen Fachkräfte. Sie sind ab 1.1.2020 diesem Tätigkeitsmerkmal und damit der Entgeltgruppe S14 zuzuordnen.
Es ist zu beachten, dass sich bei einer Überleitung in die S 14 in den Stufen 5 und 6 der S-Tabelle ein Minus ergibt, das grundsätzlich zur Zahlung eines Vergleichsentgelts führt.
Wastelandwarrior:
Glück gehabt bisher. Freuen. Und jetzt weiter freuen, da via Vergleichsentgelt das bisher schon höhere Entgelt weiter gezahlt und dynamisiert wird. Die noch die Stufe 6 erreichen können, sind dann so bezahlt wie alle anderen. Die schon jenseits der Stufe 6 sind, sollten dann immer lächeln und freundlich sein, weil sie dauerhaft mehr bekommen, als alle anderen.
Frohes Fest
Spid:
Das hat mit Glück nichts zu tun. Der AG hat in diesen Durchführungshinweisen selbst bestätigt, daß die inredestehenden TB in E10 eingruppiert sind. Sie erfüllen mithin das Tätigkeitsmerkmal „ Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“ Dies entspricht dem Tätigkeitsmerkmal „Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpä- dagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils ent- sprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.“ Dieses ist der S15 zugeordnet. Ob die Tätigkeit eines TB das Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe erfüllt auch die Tätigkeitsmerkmale niedrigerer Entgeltgruppen erfüllt, ist für die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe unschädlich.
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