Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - S-Tabelle
nichts_tun:
Tatsächlich findet dann in "FHH" eine Herabgruppierung statt, wenn die Beschäftigten in S 14 eingruppiert werden.
Da nun das speziellere Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist und für die in Rede stehenden auszuübenden Tätigkeiten einschlägig ist, geht dieses dem Tätigkeitsmerkmal der S 15 vor.
Ich sehe nicht, dass (sämtliche) MA im ASD mind. zu einem Drittel Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszuüben haben.
Spid:
Nein, das geht es nicht. Ein solcher Spezialitätengrundsatz ist im Tarifrecht nicht verankert. Wer in E10 Fg. 1 eingruppiert ist, erfüllt auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung mindestens im Drittelumfang - und ist somit demnächst in S15 eingruppiert.
Pipprock:
--- Zitat von: nichts_tun am 22.12.2019 13:53 ---Tatsächlich findet dann in "FHH" eine Herabgruppierung statt, wenn die Beschäftigten in S 14 eingruppiert werden.
Da nun das speziellere Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist und für die in Rede stehenden auszuübenden Tätigkeiten einschlägig ist, geht dieses dem Tätigkeitsmerkmal der S 15 vor.
Ich sehe nicht, dass (sämtliche) MA im ASD mind. zu einem Drittel Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszuüben haben.
--- End quote ---
Ich sehe auch so einiges nicht, ändert aber nichts daran, dass ein tarifgebundener Arbeitgeber nicht machen kann, was er will. Wir lassen das einfach vor Gericht klären...
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 22.12.2019 14:22 ---Nein, das geht es nicht. Ein solcher Spezialitätengrundsatz ist im Tarifrecht nicht verankert. Wer in E10 Fg. 1 eingruppiert ist, erfüllt auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung mindestens im Drittelumfang - und ist somit demnächst in S15 eingruppiert.
--- End quote ---
Kurz allgemein gesprochen: ist die Auslegung der Tätigkeitsmerkmale, sofern sie in einem Verhältnis zueinander stehen, einem Grundsatz wie lex specialis derogat legi generali als allgemeine Auslegungsmethode zugönglich oder sind solche Fragen abschließend in den Vorbemerkungen, hier Nr. 1 Abs. 2 Vorbemerkung der EGO zum TV-L, geregelt?
@Pipprock: Ja, tue das.
Spid:
Möglicherweise wären sie dies, wenn sie unterschiedlichen Regelungen entstammten - das ist aber nicht der Fall, weshalb es keiner Anwendung von Prinzipien zur Auflösung zur Normenkollision bedarf, weil hier keine Normen kollidieren.
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