Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - S-Tabelle
Pipprock:
--- Zitat von: nichts_tun am 23.12.2019 11:52 ---Die Tätigkeiten im ASD sind ohne Zweifel anspruchsvoll und für die Beschäftigten durchaus belastend. Wie es jetzt noch im TV-L geregelt ist, ist die Tätigkeit im ASD jedenfalls als "schwierige Tätigkeit" i. S. d. EG 9b, FG 1 im Abschnit 20.4 der EGO anzusehen. Das Heraushebungsmerkmal ist dann die besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die "Bedeutung" der Tätigkeit im ASD würde ich im Tarifsinne bejahen, allerdings ist die besondere Schwierigkeit m. E. nicht per se bei der Tätigkeit im ASD gegeben.
Im TVöD-VkA gab es 2009 auch diese Probleme, wie die Tätigkeit im ASD bzw. im sozialpsychiatrischen Dienst am besten gewürdigt werden kann. Daher führte man die S 14 ein: gehaltsmäßig oberhalb der S 12 und unterhalb der S 15 und man vereinbarte das Tätigkeitsmerkmal.
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Hamburg hat sich 2012 entschieden Sozialpädagogen im ASD nicht nach 9b Fallgruppe 1 einzugruppieren, sondern in die EG 10 Fallgruppe 1, weil ein Drittel schwierige Tätigkeiten für Hamburg anerkannt wurden. Diese Schwierigkeiten gehen dabei über die Entscheidungen zum Kindswohl hinaus, denn sie wären ja durch die entsprechende Zulage in 9b abgedeckt gewesen.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 23.12.2019 12:00 ---Aber in HH ist doch ausweislich der Durchführungshinweise der AG ebenfalls der Auffassung, die inredestehenden TB erfüllten das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, schließlich geht der AG explizit von einer Eingruppierung in E10 aus. Die Einführung weiterer Tätigkeitsmerkmale ändert nichts an der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals, da sie nicht aufeinander aufbauen. Die vom AG angenommene Wirkung träte nur dann ein, wenn sie es täten.
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Das ist schon klar. Allerdings geht HH in den Durchführungshinweisen ja nunmehr davon aus, dass die S 14 einschlägig sei. Folglich scheint der AG seine Rechtsauffassung zumindest teilweise korrigieren zu wollen.
--- Zitat von: Pipprock am 23.12.2019 12:51 ---Hamburg hat sich 2012 entschieden Sozialpädagogen im ASD nicht nach 9b Fallgruppe 1 einzugruppieren, sondern in die EG 10 Fallgruppe 1, weil ein Drittel schwierige Tätigkeiten für Hamburg anerkannt wurden. Diese Schwierigkeiten gehen dabei über die Entscheidungen zum Kindswohl hinaus, denn sie wären ja durch die entsprechende Zulage in 9b abgedeckt gewesen.
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Eben. Rechtfertigen dies die auszuübenden Tätigkeiten oder wurde eine womöglich übertarifliche Regelung getroffen? Ich halte letzteres nicht für abwegig. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung trifft im Übrigen den AG die Beweislast.
Spid:
Nein. Er geht an keiner Stelle davon aus, daß das Tätigkeitsmerkmal nicht mehr erfüllt würde - er geht vielmehr davon aus, daß das neue Tätigkeitsmerkmal der S14 erfüllt würde - was dahingestellt bleiben kann - und dadurch die Eingruppierung in S14 erfolgte, also ein ähnliches Mißverständnis der tariflichen Normen, wie Du es zuvor auch offenbartest. Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage obläge dem AG die Darlegungslast, warum die bisher mitgeteilte Eingruppierung und die damit mitgeteilte Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht zutreffend sei. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß sein widersprüchliches Verhalten i.V.m. einer wiederholten Eingruppierungsmitteilung es ihm verwehrt, eine Überleitung in S14 umzusetzen, selbst wenn ihm die Darlegung gelänge.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 23.12.2019 14:31 ---Nein. Er geht an keiner Stelle davon aus, daß das Tätigkeitsmerkmal nicht mehr erfüllt würde - er geht vielmehr davon aus, daß das neue Tätigkeitsmerkmal der S14 erfüllt würde - was dahingestellt bleiben kann - und dadurch die Eingruppierung in S14 erfolgte, also ein ähnliches Mißverständnis der tariflichen Normen, wie Du es zuvor auch offenbartest.
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Inwiefern habe ich die S 14 oder S 15 mißverstanden? Ich sehe grundsätzlich keine besondere Schwierigkeit und Bedeutung bei der Tätigkeit im ASD, gleichgültig ob in HH, Düsseldorf oder Berlin. Offenkundig die TVP im Regelfall auch nicht, weshalb ja das Tätigkeitsmerkmal der S 14 eingeführt wurde.
--- Zitat von: Spid am 23.12.2019 14:31 ---Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage obläge dem AG die Darlegungslast, warum die bisher mitgeteilte Eingruppierung und die damit mitgeteilte Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht zutreffend sei. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß sein widersprüchliches Verhalten i.V.m. einer wiederholten Eingruppierungsmitteilung es ihm verwehrt, eine Überleitung in S14 umzusetzen, selbst wenn ihm die Darlegung gelänge.
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Richtig, darum riet ich auch, sofern das in HH so umgesetzt wird, den Klageweg zu beschreiten.
Spid:
Du hast das gleiche Mißverständnis offenbart, wie es der AG in seinen Durchführungshinweisen tat:
--- Zitat von: nichts_tun am 22.12.2019 13:53 ---Tatsächlich findet dann in "FHH" eine Herabgruppierung statt, wenn die Beschäftigten in S 14 eingruppiert werden.
Da nun das speziellere Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist und für die in Rede stehenden auszuübenden Tätigkeiten einschlägig ist, geht dieses dem Tätigkeitsmerkmal der S 15 vor.
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