Mit Wirkung vom 1.1.18 wurde bei den Angestellten der Entgeltgruppen E 9 (außer kleine E9) und höher die Stufe 6 eingeführt. Angestellte, die länger als 5 Jahre in Stufe 5 eingruppiert waren, wurden dann ab 1.1.18 in Stufe 6 eingestuft.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, wie diese Personengruppe am 1.1.2020 bei der Überleitung in die S-Tabelle zu behandeln ist. Geht man vom 1.1.18 als Beginn der Stufe 6 aus, dann sind dies Personen am 31.12.2019 im 2 Jahr der Stufe 6 und wären zum 1.1.20 gem. § 29e TVÜ-L in die Stufe 5 5. Jahr einzuordnen und würden erst am 1.1.2021 Entgelt nach Stufe 6 erhalten. D.h. die über mehr als 5-jährige Zuordnung zur Stufe 5 bis zum 31.12.17 würde unter den Tisch fallen. Davon wären insbesondere die langjährigen Beschäftigten, die noch aus dem BAT in den TV-L übergeleitet worden sind, betroffen.
Um zu vermeiden, dass dieser über fünf Jahre hinausgehende Zeitraum bei der Stufenzuordnung in der S-Tabelle am 1. Januar 2020 unberücksichtigt bleibt, sollten die über fünf Jahre hinausgehenden Zeiten in der Stufe 5 bei der Zuordnung zu den Stufen der Entgeltgruppe E9 und höher zu berücksichtigt werden, da anderenfalls die Zeilen „6 / 3 / Rder Tabelle in § 29e Absatz 2 TVÜ-Länder für diese Beschäftigten leerliefen.
Für Beschäftigte der ehemals „kleinen“ E9, die am 1.1.19 nach E 9a übergeleitet worden sind, hat man dies offenbar so vorgesehen.
Ist jemand zu dieser Problematik etwas bekannt?