Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - S-Tabelle
McOldie:
--- Zitat von: Wastelandwarrior am 07.01.2020 16:24 ---Da sie von einem der Tarifpartner an seine Mitglieder gegeben werden, kommt ihnen höhere praktische Relevanz zu als deinen Kommentaren. Sorry. Und es geht im Leben nicht immer um "Ansprüche". In den Ländern (außer Hessen) wird das so gehandhabt werden.
--- End quote ---
Ist Dir eine Aussage aus einem Bundesland oder gar von der TdL zu der Beschäftigtengruppe E 9 und höher bekannt?
McOldie:
--- Zitat von: Spid am 07.01.2020 16:40 ---Sie haben überhaupt keine Relevanz, weil sich TB nicht auf sie berufen können. Wie vom BAG festgestellt, begründen sie keinerlei Anspruch des TB gegen seinen AG, der nach Belieben davon abweichen kann - zumal die Eingruppierung, zu der auch die Stufenzuordnung gehört, schlicht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht. Die Durchführungshinweise wirken mithin also nicht auf die Stufenzuordnung bei der Überleitung, sondern bestenfalls auf das tatsächlich ausgezahlte Entgelt.
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Dies mag zutreffen, wenn damit die Durchführungshinweis der TdL gemeint sind. Hat aber die oberste Dienstbehörde des Arbeitgebers dazu Durchführungshinweise gegeben, wie Fälle zu behandeln sind, sieht es m.E. aber anders aus.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung
Spid:
Nein, genau das gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Er verbietet lediglich die Schlechterstellung einzelner.
Novus:
Zwischenfrage:
Es wurde in einem anderen Thread behauptet Durchführungshinweise des Finanzministeriums hätten den Stellenwert einer Verordnung? Dann wären sie doch relevant.
WasDennNun:
Tarifrechtlich nicht die Bohne.
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