Sofern Du kein Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung bist, nicht „sonstiger Beschäftigter“ im Tarifsinne bist und die Tätigkeit eines Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung auszuübende hast, warst Du in Vc Fg. 9 eingruppiert. Die Vergütung nach Vb war entweder eine bewußt übertarifliche Vergütung oder ein Eingruppierungsirrtum. Diesen hätte der AG auch nach langer Zeit noch korrigieren dürfen. Jedoch hat die irrtümliche Überleitung in E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihm dies nunmehr verwehrt. Dies nützt Dir im Hinblick auf die Überleitung in E9a, die mutmaßlich vorzunehmen wäre, aber im Hinblick auf die Überleitung in die S-Tabelle bringt Dir das aufgrund der getroffen Überleitungsregelung nur dahingehend etwas, als daß sich ggfs. ein höheres Vergleichsentgelt nach §29e Abs. 3 TVÜ-L ergibt, da die Überleitung nach §29e Abs. 1 TVÜ-L jedenfalls in die S-Entgeltgruppe führt, die sich aus der EGO ergibt.