Autor Thema: Rücknahme einer Stufenzuordnung  (Read 6077 times)

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #15 am: 25.06.2020 09:56 »
Spid hat recht und ihr gewinnt die Klage, wenn und nur wenn sich der AG bewusst war, dass er bei Einstellung eine Ermessensentscheidung trifft. Wenn er irrtümlich davon ausgegangen war, dass er verpflichtet was, die Stufe so festzusetzen, dann kann und muss er diesen Irrtum korrigieren.
Und wie bekomme ich das raus? Aus meiner Sicht war es eine Ermessensentscheidung.
Zumal ja auch alle anderen, die zu diesem Zeitpunkt in den öffentlichen Dienst gewechselt haben, die gleiche Einstufung erhalten haben. Diese werden nicht korrigiert. Die Voraussetzungen waren die gleichen, bzw. waren die eher noch weniger im Maßregelvollzug tätig.

Spid

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #16 am: 25.06.2020 10:23 »
Dem AG muß das nicht bewußt gewesen sein. Auch auf Kenntnis des AG kommt es nicht an, siehe BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12.

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #17 am: 25.06.2020 10:29 »
Dem AG muß das nicht bewußt gewesen sein. Auch auf Kenntnis des AG kommt es nicht an, siehe BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12.
wenn ich mir das so durchlese komme ich immer wieder auf das gleiche Ergebnis. Wir haben Recht und die Dienststelle ist nicht fähig...sorry, aber das musste mal raus.

Wastelandwarrior

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #18 am: 25.06.2020 10:32 »
Es ist .... kompliziert...

Orientierungssätze aus dem Urteil:

"3. Bei den in § 16 Abs 2 S 1 TV-L bis § 16 Abs 2 S 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach diesen Vorschriften als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren."
"4. Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs 2 S 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.(Rn.16)"

wenn 4. vorieligt, gewinnt ihr, wenn 3. vorliegt, nicht.

Spid

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #19 am: 25.06.2020 10:55 »
Das Ergebnis der Stufenzuordnung ist jedoch keines, das sich aus §16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ergeben könnte, weshalb sich zwingend RN24f. des o.g. Urteils ergibt:
Zitat
b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann (vgl. BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 60; 15. Mai 2012 – 3 AZR 610/11 – Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 61; 28. Mai 2008 – 10 AZR 274/07 – Rn. 15).


c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.