Die Entgeltgruppenzulage für Techniker der bisherigen E9a Fg. 1 entfällt zum 01.01.20 auch für diejenigen, die keine Höhergruppierung beantragen, weil die E9a ab diesem Zeitpunkt keine Entgeltgruppenzulage mehr vorsieht. Die Besitzstandsregelung im TVÜ-L hebt hier ausschließlich auf die Eingruppierung ab, nicht auf Entgeltbestandteile. Mir haben nun mehrere Personen, die es wissen müßten, gesagt, das sei so nicht bedacht und schon gar nicht gewollt worden. Ist das nun ein Feature, damit möglichst alle den Antrag auf Höhergruppierung stellen?
Beim Feature "Garantiebetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags anstelle des Unterschiedsbetrags" hatte ich eher die AG-Seite im Blick. Der AN hat Anspruch auf Zahlung und Abrechnung des zustehenden Entgelts und nicht etwa irgendeines Entgelts, das zufällig der Höhe des zustehenden Entgelts entspricht. Mithin ist in allen Fällen der stufengleichen Höhergruppierung, in denen der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag ist, das Tabellenentgelt der alten Entgeltgruppe/Stufe plus der Garantiebetrag auszuweisen - anstatt einfach nur das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, die zusätzlich dazu nachzuhalten ist.