Autor Thema: Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k  (Read 694382 times)

Jutta20

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1455 am: 03.11.2019 10:35 »
Hallo,

bei uns wurden fast alle schon mit dieser Abrechnung in 09a und 09b übergeleitet... also zumindest die, die jetzt nicht so einen großen Gewinn haben.
Alle anderen, wie z.B. ich (bisher kleine EG 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, seit 1.1.2012 in Stufe 3 bzw jetzt neu ab 1.1.19 eigentlich in Stufe 5), die “große“ Gewinne haben, werden noch vertröstet auf die Durchführungshinweise der TdL... damit alles sicher ist.

Weiß schon jemand wann es diese Durchführungshinweise geben wird?

Viele Grüße!

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1456 am: 03.11.2019 10:56 »
Ich würde nicht vertrösten lassen und das mir zustehende Entgelt einfordern.

Wenn die Sorge haben, dass sie nicht korrekt abrechnen, dann können sie es ja hinterher wieder zurückfordern.

BTSV1

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1457 am: 03.11.2019 12:37 »
Ich würde nicht vertrösten lassen und das mir zustehende Entgelt einfordern.

Wenn die Sorge haben, dass sie nicht korrekt abrechnen, dann können sie es ja hinterher wieder zurückfordern.

Das klappt nicht... In Niedersachsen der gleiche Mist. Ende 2019 schuldet mir mein Arbeitgeber über 5000 Euro Brutto.

Spid

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« Antwort #1458 am: 03.11.2019 12:40 »
Sobald man sich sicher ist, daß der Änderungstarifvertrag von TdL und mindestens einer Gewerkschaft unterzeichnet ist, besteht ein Anspruch des AN, den dieser auch ohne weitere Mahnung im Wege von Feststellungs- und Leistungsklagen durchsetzen kann. Wenn mal ein paar tausend TB diesen Weg gingen...

Novus

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1459 am: 03.11.2019 12:50 »
Sobald man sich sicher ist, daß der Änderungstarifvertrag von TdL und mindestens einer Gewerkschaft unterzeichnet ist, besteht ein Anspruch des AN, den dieser auch ohne weitere Mahnung im Wege von Feststellungs- und Leistungsklagen durchsetzen kann. Wenn mal ein paar tausend TB diesen Weg gingen...

... wären, bei der Leistungsfähigkeit unserer Gerichte, die Arbeitgeber trotzdem schneller.

Spid

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« Antwort #1460 am: 03.11.2019 13:00 »
Der erste Gütetermin kommt üblicherweise sehr zeitnah - und dann gilt es ein paar tausend davon zu besuchen oder Säumnisurteile zu riskieren. Es geht ja nicht darum, das Geld schneller zu bekommen. Es geht um die Demütigung langsamer AG.

Mahlzeit

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1461 am: 03.11.2019 13:44 »
Ich würde nicht vertrösten lassen und das mir zustehende Entgelt einfordern.

Wenn die Sorge haben, dass sie nicht korrekt abrechnen, dann können sie es ja hinterher wieder zurückfordern.

Das klappt nicht... In Niedersachsen der gleiche Mist. Ende 2019 schuldet mir mein Arbeitgeber über 5000 Euro Brutto.

Aber in Niedersachsen ist noch keiner übergeleitet. Mir schuldet das Land auch 5000 Euro am Ende des Jahres...  Frechheit

nichts_tun

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« Antwort #1462 am: 03.11.2019 14:03 »
Das hiesige Landesarbeitsgericht hat übrigens entschieden, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht von § 12a ArbGG verdrängt wird, entgegen der Rechtsprechung des BAG. Revision ist zugelassen (SächsLAG, Urt. v. 17.07.2019, Az. 2 Sa 364/18).

Daher empfhielt sich, sogleich die 40 EUR geltend zu machen, um den AG auch zu an seine Pflichten zu mahnen.

Mahlzeit

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« Antwort #1463 am: 03.11.2019 17:18 »
Das hiesige Landesarbeitsgericht hat übrigens entschieden, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht von § 12a ArbGG verdrängt wird, entgegen der Rechtsprechung des BAG. Revision ist zugelassen (SächsLAG, Urt. v. 17.07.2019, Az. 2 Sa 364/18).

Daher empfhielt sich, sogleich die 40 EUR geltend zu machen, um den AG auch zu an seine Pflichten zu mahnen.

Dazu müsste glaube ich ein Auszahlungstermin genannt und nicht eingehalten worden sein. Oder reicht der gültige Tarifvertrag aus?

Spid

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« Antwort #1464 am: 03.11.2019 17:22 »
Durch die rückwirkende Änderung des Tarifvertrags sind doch bereits eine Reihe von Zahlungsterminen nicht eingehalten worden.

Mahlzeit

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« Antwort #1465 am: 03.11.2019 19:18 »
Das ist richtig! Aber der Vertrag hat ja erst seit September Gültigkeit. Könnte ja ein gewisser Spielraum zur Umsetzung vorhanden sein.

Spid

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« Antwort #1466 am: 03.11.2019 19:53 »
Die mir vorliegende Fassungen des Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und des Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts datieren vom 02.03.19 und haben eine Rückwirkung in Teilen auf den 01.01.19. Sofern die Dinger unterschrieben sind...

Novus

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« Antwort #1467 am: 03.11.2019 23:07 »
Sind sie das?

TV-Ler

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1468 am: 04.11.2019 07:13 »
Sind sie das?
Verdi behauptet das.
Die TdL hat die Verträge vor Wochen auf ihrer Internetseite veröffentlicht, was sie wohl nicht gemacht hätte, wären die Verträge zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht rechtsgültig gewesen.

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« Antwort #1469 am: 04.11.2019 07:24 »
Das hiesige Landesarbeitsgericht hat übrigens entschieden, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht von § 12a ArbGG verdrängt wird, entgegen der Rechtsprechung des BAG. Revision ist zugelassen (SächsLAG, Urt. v. 17.07.2019, Az. 2 Sa 364/18).

Daher empfhielt sich, sogleich die 40 EUR geltend zu machen, um den AG auch zu an seine Pflichten zu mahnen.

Hm, hier steht es anders....

https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/gute-nachrichten-fuer-alle-arbeitgeber-aus-erfurt-keine-verzugspauschale-im-arbeitsrecht/