Autor Thema: Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k  (Read 694373 times)

TV-Ler

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1545 am: 13.11.2019 09:00 »
Nunja… da man von Beschäftigten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen beanspruchen auch erwarten können muss, dass sie sich selbständig ein Bild der Rechtslage machen und entsprechend handeln, verstehe ich nicht wirklich, warum alle auf die DFH warten. Dann würde auch EG 6 reichen...
Na, weil die jeweilige oberste Heeresleitung sagt "Das fassen wir nicht an, solange keine DFH vorliegen".
Und der einzelne Sachbearbeiter interessiert sich dafür ohnehin nicht die Bohne, bis von ober der Startschuss kommt (es sei denn, er hat aufgrund eigener Betroffenheit ein Interesse, guckt sich "nichtamtliche" Quellen an und macht sich Gedanken).

Im Übrigen bedürfte es dann ja überhaupt keiner DFH, wenn Beschäftigte, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erbringen, stets zum richtigen Ergebnis kommen würden  8)

Oskar

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1546 am: 13.11.2019 09:03 »
Es ist doch schon lange in mehreren Quellen veröffentlicht und sollte auch dort schon mal angekommen sein.
Für die Sachbearbeiter existieren diese Veröffentlichungen erst dann, wenn sie dienstlich bekannt gegeben wurden.
Und das ist nicht einmal verkehrt. Denn letztlich kommt es für die Sachbearbeiter auf die Durchführungshinweise an, die eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen sollen.

Ich erwarte ja auch nicht, dass sie ohne Durchführungshinweise tätig werden. Aber etwas Kenntnis von den anstehenden Veränderungen kann man schon erwarten, es wird ja sicherlich auch einige dort angestellte betreffen.

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1547 am: 13.11.2019 10:48 »
Nunja… da man von Beschäftigten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen beanspruchen auch erwarten können muss, dass sie sich selbständig ein Bild der Rechtslage machen und entsprechend handeln, verstehe ich nicht wirklich, warum alle auf die DFH warten. Dann würde auch EG 6 reichen...
;D
Das sollte man denen mal sagen!

nichts_tun

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1548 am: 13.11.2019 20:45 »
Na, weil die jeweilige oberste Heeresleitung sagt "Das fassen wir nicht an, solange keine DFH vorliegen".
Und der einzelne Sachbearbeiter interessiert sich dafür ohnehin nicht die Bohne, bis von ober der Startschuss kommt (es sei denn, er hat aufgrund eigener Betroffenheit ein Interesse, guckt sich "nichtamtliche" Quellen an und macht sich Gedanken).

Im Übrigen bedürfte es dann ja überhaupt keiner DFH, wenn Beschäftigte, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erbringen, stets zum richtigen Ergebnis kommen würden  8)

Mir erschließt sich nicht, welche Durchführungsbestimmungen denn noch so gebraucht werden. Ich erinnere mich, als damals im TVöD-VKA die Einführung der EGO anstand, mit Grausen an die "Durchführungsbestimmungen", die der hiesige KAV bzw. die VKA erließ. Es waren keine hilfreichen Erläuterungen über die Tariftexte hinaus; wichtig waren höchstens nochmal die Hinweise auf gewisse Beispielsfälle, bei denen Besitzstände und dergl. zu beachten waren. War zum Glück nur elektronischer Versand, sodass kein Papier dafür verschwendet wurde.

shbaco

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1549 am: 14.11.2019 08:36 »
Zum Thema Durchführungshinweise gibt es auf der Seite des STMF Bayern unter dem nachfolgen Link verschiedene (neue) Informationen...

http://www.stmf.bybn.de/personal/tarifvertrag/

TV-L
-FMS - Durchführungshinweise TV-L
-Durchführungshinweise zur Einführung der Entgeltgruppen 9a und 9b TV-L

TV-Ler

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1550 am: 14.11.2019 09:02 »
Zum Thema Durchführungshinweise gibt es auf der Seite des STMF Bayern unter dem nachfolgen Link verschiedene (neue) Informationen...

http://www.stmf.bybn.de/personal/tarifvertrag/
So ein Intranet-Link ist nicht unbedingt für jedermann hilfreich ...

Micha1974

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1551 am: 14.11.2019 12:34 »
Das ergibt sich doch - wie dargestellt - aus der tariflichen Systematik und dem grundsätzlichen Aufbau von Geschäftsstellen in der Justiz. Die Tarifvertragsparteien haben keine unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale für Gruppenleiter geschaffen, sondern lediglich eines - und dieses damit erläutert, daß die Tätigkeit von Gruppenleitern "die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung  in  der  Serviceeinheit,  Urlaubsplanung,  Qualitätssicherung  und Einarbeitung neuer Beschäftigter" beinhalte. Nicht alle Geschäftsstellen haben Abteilungen und Gruppenleitungen, letztere werden in großen Geschäftsstellen bestellt, in denen Abteilungen gebildet worden sind. Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.

Hallo Forum, hallo Spid,

bei einer Besprechung, in der auch die Verwaltung, anwesend war, ist deutlich gesagt worden, dass Gruppenleiter bei uns nicht in die 9b kommen. Die Meinung ist, dass dort § 12 TV-L greift und kein Gruppenleiter
die Eingruppierungsmerkmale mit mehr als 50 % hat. Ich verstehe das jetzt allmählich nicht mehr.....

Sorry für das erneute nerven.... ;)

Grüße
Micha

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1552 am: 14.11.2019 12:45 »
bei einer Besprechung, in der auch die Verwaltung, anwesend war, ist deutlich gesagt worden, dass Gruppenleiter bei uns nicht in die 9b kommen. Die Meinung ist, dass dort § 12 TV-L greift und kein Gruppenleiter
die Eingruppierungsmerkmale mit mehr als 50 % hat. Ich verstehe das jetzt allmählich nicht mehr.....
Dein AG kann ja diese Meinung habe, ein Gericht kann dann die korrekte Eingruppierung feststellen.

TV-Ler

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1553 am: 14.11.2019 12:54 »
Hallo Forum, hallo Spid,

bei einer Besprechung, in der auch die Verwaltung, anwesend war, ist deutlich gesagt worden, dass Gruppenleiter bei uns nicht in die 9b kommen. Die Meinung ist, dass dort § 12 TV-L greift und kein Gruppenleiter
die Eingruppierungsmerkmale mit mehr als 50 % hat. Ich verstehe das jetzt allmählich nicht mehr.....

Wenn du zur Gruppenleitung bestellt bist, ist doch alles klar:
Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.

Micha1974

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1554 am: 14.11.2019 13:08 »
Danke schön.  :)

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1555 am: 14.11.2019 16:11 »
Das ergibt sich doch - wie dargestellt - aus der tariflichen Systematik und dem grundsätzlichen Aufbau von Geschäftsstellen in der Justiz. Die Tarifvertragsparteien haben keine unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale für Gruppenleiter geschaffen, sondern lediglich eines - und dieses damit erläutert, daß die Tätigkeit von Gruppenleitern "die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung  in  der  Serviceeinheit,  Urlaubsplanung,  Qualitätssicherung  und Einarbeitung neuer Beschäftigter" beinhalte. Nicht alle Geschäftsstellen haben Abteilungen und Gruppenleitungen, letztere werden in großen Geschäftsstellen bestellt, in denen Abteilungen gebildet worden sind. Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.

Hallo Forum, hallo Spid,

bei einer Besprechung, in der auch die Verwaltung, anwesend war, ist deutlich gesagt worden, dass Gruppenleiter bei uns nicht in die 9b kommen. Die Meinung ist, dass dort § 12 TV-L greift und kein Gruppenleiter
die Eingruppierungsmerkmale mit mehr als 50 % hat. Ich verstehe das jetzt allmählich nicht mehr.....

Sorry für das erneute nerven.... ;)

Grüße
Micha

Das zeigt doch bereits die offenkundige Minderwertigkeit der Rechtsmeinung des AG, siehe BAG, Urteil v. 18.02.1998 4 AZR 552/96, Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82, Urteil v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94.

Micha1974

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1556 am: 14.11.2019 18:25 »
Vielen Dank für die vielen Informationen.  :)

citysun01

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1557 am: 16.11.2019 14:15 »
Hallo,

lt Überleitungsmatrix gibt es beim Wechsel von E9a zu E9 b (stufe 3) weniger als der neu vereinbarte Garantiebetrag in Höhe von 180,00 EUR. Ist das so richtig und wenn ja warum? Ich verstehe es nicht ganz.

Ich soll rückwirkend zum 1.1.19 von E9 klein nach E9 groß (neu: E9a nach E9 b) "höhergruppiert" werden. Ich bin davon ausgegangen, dass dann der Garantiebetrag greift, weil der Gehaltszuwachs lt. Tabelle sonst unter 180 EUR liegt.

Kann jemand Auskunft geben? Danke :-)

Spid

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« Antwort #1558 am: 16.11.2019 14:20 »
Was für eine „Überleitungsmatrix“? Und warum sollte eine solche bei einer Höhergruppierung relevant sein?

Eine Höhergruppierung von E9a in E9b am 01.01.19 ist eine ganz gewöhnliche Höhergruppierung.

citysun01

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1559 am: 16.11.2019 15:00 »
Aber warum greift hier der neue Garantiebetrag nicht?