Autor Thema: Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k  (Read 694387 times)

Barney114

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1800 am: 16.12.2019 12:43 »
Hallo zusammen,
ich bin seit meiner Einstellung 2007 in E9 eingruppiert, seit letztem Jahr E9/Stufe 6.

Nun erfolgte im Okt 2019 die Überleitung in E9b / Stufe 6, im Nov jedoch lautete die Eingruppierung E9a / Stufe 6 plus Zulage. Auf Rückfrage bei der Personalabteilung sagte man mir, dass die Tätigkeitsmerkmale aller E9 Mitarbeiter überprüft werden sollen und die Eingruppierungen ggf. korrigiert werden.

Nun erhielt ich von der Personalabteilung folgendes Schreiben:
"... Mit der Monatsabrechnung Oktober 2019 wurden alle Mitarbeiter/innen in der E9 vorläufig anhand ihrer bisherigen Tätigkeitsmerkmale rückwirkend zum 1.1.2019 [...] einer Entgeltgruppe E9a bzw. 9b zugeordnet.
Mit der Monatsabrechnung Oktober wurden Sie rückwirkend zum 1.1.2019 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 übergeleitet.
Nach Prüfung Ihrer tatsächlichen Tätigkeitsmerkmale muss die Eingruppierung jedoch zum 1.1.2019 korrigiert werden. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 vergütet. Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, erhalten Sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Zulage gem. §16 Abs. 5 TV-L in Höhe von monatlich 342,71 Euro. ..."

Von der Personalabteilung habe ich Kopien meiner "bisherigen" und "tatsächlichen" Tätigkeitsmerkmale verlangt, aber bislang noch keine Rückmeldung erhalten.

- Welche Möglichkeiten habe ich dagegen vorzugehen?
- aus welchen Gründen kann diese Zulage widerrufen werden?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1801 am: 16.12.2019 12:48 »
Eingruppierungsfeststellungsklage. Dem AG kommt dabei die Darlegungslast zu, warum die bisherige Eingruppierung unzutreffend gewesen sein sollte. Hinzu tritt, daß die zweimalige Überleitung (in die EGO TV-L und nunmehr in die E9b) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.

Mahlzeit

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1802 am: 16.12.2019 13:35 »
DAS NLBV meinte zu mir, die Umsetzungen der E9 sind in Niedersachsen alle durchgeführt wurden. Mehr könnten sie aber nicht sagen und ich kann alles der Abrechnung entnehmen, die verschickt wurden.

Ich warte gespannt......

Die Abrechnungen kommen bestimmt zwischen den Feiertagen :-)

BTSV1

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1803 am: 16.12.2019 13:48 »
DAS NLBV meinte zu mir, die Umsetzungen der E9 sind in Niedersachsen alle durchgeführt wurden. Mehr könnten sie aber nicht sagen und ich kann alles der Abrechnung entnehmen, die verschickt wurden.

Ich warte gespannt......

Die Abrechnungen kommen bestimmt zwischen den Feiertagen :-)

Die schicken die Freitag los, damit bloß alle im Urlaub... ;-)

Stevens

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1804 am: 16.12.2019 14:46 »
DAS NLBV meinte zu mir, die Umsetzungen der E9 sind in Niedersachsen alle durchgeführt wurden. Mehr könnten sie aber nicht sagen und ich kann alles der Abrechnung entnehmen, die verschickt wurden.

Ich warte gespannt......

Die Abrechnungen kommen bestimmt zwischen den Feiertagen :-)

Bin mal gespannt, ob in BY die Nachzahlungen kommen. Am Freitag müsste ich dann meine elektronische Gehaltsabrechnung bekommen...

Wastelandwarrior

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1805 am: 16.12.2019 15:02 »
Eingruppierungsfeststellungsklage. Dem AG kommt dabei die Darlegungslast zu, warum die bisherige Eingruppierung unzutreffend gewesen sein sollte. Hinzu tritt, daß die zweimalige Überleitung (in die EGO TV-L und nunmehr in die E9b) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.
Aha... Ich dachte man IST eingruppiert... das dürfte eine normale korrigierende Eingruppierung sein. Erfolgschancen für eine Klage unter 10%. Zudem mit einer sozialen Klausel, die das Brutto unberührt lässt. Ich würde niemandem raten, dagegen zu klagen. Was kann er gewinnen ? materiell nichts, formal die Zuordnung zu EG 9b. Was kann er verlieren ? Die Zulage.

Spid

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« Antwort #1806 am: 16.12.2019 15:20 »
Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die wiederholte Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.

SGE

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1807 am: 16.12.2019 15:48 »
Hallo Allesamt,

bin auch neu hier und habe folgende Problematik/Fragestellung:

Hessen: BAT/TV-H
Fachkraft für Straßen - und Verkehrstechnik

Seit 15.11.2009 in Vb Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. (Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und schwierige Aufgaben)

Seit Januar 2012 E9/4 TV-H, (keine Stufe 5 und 6 erreichbar).
Seit 15.11.15 Vergütungsgruppenzulage, z. Z. 142,37€ brutto.
Grundentgelt aktuell E9/4A (A ist neu seit 08/18) bei 3783,77€ brutto.
Summe 3926,14€ brutto, entspricht im Moment eher 9a/6

Denke, ich lande in der E9a/6 wenn die zuständigen Stellen endlich die neue Tarifthematik anzuwenden haben. Stichwort 9a/b

Von Seiten des AG gibt es seit langem keine Infos in dieser Hinsicht.

Sollte ich im Jahr 2020 eine Höhergruppierung beantragen?
Wenn ja, auf welche Entgeltgruppe und welche Entwicklungsstufe bezogen?

Steht/stand mir eigentlich die Technikerzulage zu, auch rückwirkend?

Danke

Wastelandwarrior

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1808 am: 16.12.2019 16:28 »
Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die wiederholte Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.
Sehe ich ähnlich, aber trotzdem: wozu etwas einklagen, was in der materiellen Wirkung dem Ist-Zustand gleich kommt? Prozessrisiko, Kosten, Nerven, Bashing des AG (wenn es keine Profis sind)... wofür ?? Für die Galerie würde ich ohne Not nicht klagen und da hier anscheinend keine Not herrscht....

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1809 am: 16.12.2019 16:33 »
Es kann ja durchaus mal rechtserheblich werden, in welcher Entgeltgruppe man ist. Wenn man erst dann klagt, braucht es bis zur Feststellung Monate. Zumal die Zulage ja jederzeit widerrufen werden kann, ohne Begründung, ohne Vorlauf, einfach so. Auch eine andere auszuübende Tätigkeit der Wertigkeit E9a könnte im Rahmen des Direktiosnrechts übertragen werden, was dem AG dann verwehrt ist, wenn ihm die korrigierende Rückgruppierung verwehrt ist. Zeit und Nerven kostet das höchstens den AG, man selbst übergibt das einfach seinem Rechtsbeistand und muß zum Gütetermin. Das war es.

Seppl

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1810 am: 16.12.2019 18:45 »
Hallo zusammen,
Es gibt Grund zum aufatmen!! in NRW wird die Anpassung E9k zu E9a mit dem Dezembergehalt angepasst. Ob die Rückzahlung die durch einen eventuellen Stufenaufstieg zustandekommt auch mit dem Dezember kommt, stand leider nicht im Brief des LBV.

Gruß, Sepp

Klingsor

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1811 am: 16.12.2019 18:59 »
Ich bin eine in BaWü angestellte Lehrkraft. Heute bekamen wir unsere Lohnzettel. Bislang war ich in der E9k Stufe 3. Der heutige Lohnzettel gibt nun E9a Stufe 5 an. Es wurde wohl also mittlerweile nachgebessert.

Was sich nicht verändert hat, ist die Angleichungszulage. Diese ist immer noch bei 30Euro. Eigentlich sollten es doch 105,- sein, oder habe ich da etwas nicht richtig verstanden?
Der TV-EntgO-L ist noch nicht unterschrieben.

Danke schön. Die Differenzierung war mir nicht bekannt.

VanessaNessa

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1812 am: 17.12.2019 10:15 »
Hallo zusammen,

ich weiß nicht ob ich in diesem Thread richtig bin, folgendes zur Situation:

im April 2015 wurde ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt, dieser wurde im September 2019 (!!) bewilligt.
Nun soll ich von der E8/ 4 in die E9a/2 übersiedeln. Im April 2020 würde ich dann in die E9a/3 wandern. Würde ich in der E8 bleiben, würde ich im Okt. 2020 in die Erfahrungsstufe 5 wechseln.

Der Änderungsvertrag ist mir im September zugestellt und beidseitig unterschrieben worden. In diesem war lediglich die Rede von E9 nicht a oder b. Erst im November und mit Forderung der weiter unten erläuternden Überbezahlung der Bezüge wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich um die E9a/2 handelt.

Für mich ergibt die Höhergruppierung für die kommenden 4-5 Jahre also nur finanzielle Nachteile:
weniger oder gleichbleibendes Bruttogehalt/ ab Okt. 20 defacto weniger, wenn ich in der E8/5 wechseln würde
weniger Jahressonderzahlung
lt. Aussage meiner Personalsachb. erhalte ich auch keinen Garantiebetrag

Rückwirkend muss ich auf Grund der verlängerten Stufenlaufzeit dem AG Geld  für meine geleistete Arbeit zurückzahlen, da die E8 in den Stufen 3-4  ein höheres Brutto erzielt haben, als die E9a/2.

Gegen die Rückzahlungsforderung habe ich bereits Einspruch eingelegt, bislang ohne Antwort.
 
Meine Frage dazu... ist das alles rechten, was der AG mit de AN veranstaltet?

Für mein Verständnis habe ich in den vergangenen 4 Jahren und kommenden 4 Jahren auf Grund dieser Neubewertung nur die A... Karte gezogen....  Kann das wirklich sein??

Ferner lässt diese Regelung (ohne finanzielle Verluste einbüßen zu müssen) nicht zu, dass man sich neuen Herausforderungen stellt, da man, sofern man sich auf eine höherwertige Stelle bewerben möchte, finanziell (erstmal) schlechter dar steht? 

Nun... ich hoffe mich klar ausgedrückt zu haben, aber ich bin in der Sache gerade ziemlich... nun ja.... emotional und freue mich auf Ratschläge, dafür schon einmal vielen Dank!

Spid

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« Antwort #1813 am: 17.12.2019 10:16 »
Im April 2015 bestand nicht die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Barney114

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1814 am: 17.12.2019 11:13 »
Eingruppierungsfeststellungsklage. Dem AG kommt dabei die Darlegungslast zu, warum die bisherige Eingruppierung unzutreffend gewesen sein sollte. Hinzu tritt, daß die zweimalige Überleitung (in die EGO TV-L und nunmehr in die E9b) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.
Aha... Ich dachte man IST eingruppiert... das dürfte eine normale korrigierende Eingruppierung sein. Erfolgschancen für eine Klage unter 10%. Zudem mit einer sozialen Klausel, die das Brutto unberührt lässt. Ich würde niemandem raten, dagegen zu klagen. Was kann er gewinnen ? materiell nichts, formal die Zuordnung zu EG 9b. Was kann er verlieren ? Die Zulage.

Naja, ich verliere auf jeden Fall die tarifliche Erhöhung ab Jan 2020.

Ich habe außerdem jetzt erfahren, dass mein Vorgesetzter bis Ende des Jahres eine Tätigkeitsbeschreibung für mich verfassen soll, d.h. es liegt dem AG noch überhaupt keine Tätigkeitsbeschreibung vor!