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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

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Wastelandwarrior:

--- Zitat von: Spid am 16.12.2019 12:48 ---Eingruppierungsfeststellungsklage. Dem AG kommt dabei die Darlegungslast zu, warum die bisherige Eingruppierung unzutreffend gewesen sein sollte. Hinzu tritt, daß die zweimalige Überleitung (in die EGO TV-L und nunmehr in die E9b) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.

--- End quote ---
Aha... Ich dachte man IST eingruppiert... das dürfte eine normale korrigierende Eingruppierung sein. Erfolgschancen für eine Klage unter 10%. Zudem mit einer sozialen Klausel, die das Brutto unberührt lässt. Ich würde niemandem raten, dagegen zu klagen. Was kann er gewinnen ? materiell nichts, formal die Zuordnung zu EG 9b. Was kann er verlieren ? Die Zulage.

Spid:
Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die wiederholte Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.

SGE:
Hallo Allesamt,

bin auch neu hier und habe folgende Problematik/Fragestellung:

Hessen: BAT/TV-H
Fachkraft für Straßen - und Verkehrstechnik

Seit 15.11.2009 in Vb Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. (Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und schwierige Aufgaben)

Seit Januar 2012 E9/4 TV-H, (keine Stufe 5 und 6 erreichbar).
Seit 15.11.15 Vergütungsgruppenzulage, z. Z. 142,37€ brutto.
Grundentgelt aktuell E9/4A (A ist neu seit 08/18) bei 3783,77€ brutto.
Summe 3926,14€ brutto, entspricht im Moment eher 9a/6

Denke, ich lande in der E9a/6 wenn die zuständigen Stellen endlich die neue Tarifthematik anzuwenden haben. Stichwort 9a/b

Von Seiten des AG gibt es seit langem keine Infos in dieser Hinsicht.

Sollte ich im Jahr 2020 eine Höhergruppierung beantragen?
Wenn ja, auf welche Entgeltgruppe und welche Entwicklungsstufe bezogen?

Steht/stand mir eigentlich die Technikerzulage zu, auch rückwirkend?

Danke

Wastelandwarrior:

--- Zitat von: Spid am 16.12.2019 15:20 ---Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die wiederholte Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.

--- End quote ---
Sehe ich ähnlich, aber trotzdem: wozu etwas einklagen, was in der materiellen Wirkung dem Ist-Zustand gleich kommt? Prozessrisiko, Kosten, Nerven, Bashing des AG (wenn es keine Profis sind)... wofür ?? Für die Galerie würde ich ohne Not nicht klagen und da hier anscheinend keine Not herrscht....

Spid:
Es kann ja durchaus mal rechtserheblich werden, in welcher Entgeltgruppe man ist. Wenn man erst dann klagt, braucht es bis zur Feststellung Monate. Zumal die Zulage ja jederzeit widerrufen werden kann, ohne Begründung, ohne Vorlauf, einfach so. Auch eine andere auszuübende Tätigkeit der Wertigkeit E9a könnte im Rahmen des Direktiosnrechts übertragen werden, was dem AG dann verwehrt ist, wenn ihm die korrigierende Rückgruppierung verwehrt ist. Zeit und Nerven kostet das höchstens den AG, man selbst übergibt das einfach seinem Rechtsbeistand und muß zum Gütetermin. Das war es.

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