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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

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Spid:
Nein. Und die Antwort wird sich nicht ändern, bloß weil Du die Frage in unterschiedlichen Threads postest.

Ungerecht:
Guten Abend in die Runde,

wir sind einige Mitarbeiter der gerade etwas an unserer Personalabteilung zweifeln.

Vielleicht könnt Ihr uns hier ein paar passende Tipps geben.

Unser Arbeitgeber hat uns per 01.01.2018 in die EG 9/Stufe 2 gesteckt. Dies wurde auf unseren Lohnabrechnungen mit E09 auch so ausgewiesen. Rückwirkend zum 01.01.2019 haben wir unser Gehälter mit der E09B ausgewiesen erhalten. Soweit alles gut.

Nunmehr steht zum 01.01.2020 die Stufenerhöhung auf die Stufe 3 an. Bereits vor Unterschrift ist aufgefallen, dass wir für die E9a/Stufe 3 unterschreiben sollten. Wir haben moniert, dass wir nicht in der "kleinen" 9 eingruppiert wurden, sondern, wie in der Gehaltsabrechnung abgebildet, in der E9b. Eine Erklärung konnte bzw. wollte uns hierzu nicht mitgeteilt werden, so dass wir die Unterschrift bis zur Klärung verweigerten.

Bei der seinerzeitigen Vertragsunterzeichnung wurde an keiner Stelle auf die E9k hingewiesen. Wir haben eben ein Gespräch mit einer der Geschäftsführer geführt und in Personalrunden etc. wurde noch NIE von der "kleinen" 9 gesprochen. Auf einmal sind wir dieser Gruppe zugeordnet worden, ohne entsprechenden Nachweis bzw. Erklärung hierzu. Muss hier eine Änderungskündigung ausgesprochen werden?

Nun meine Frage: Wie verhält es sich denn tatsächlich, wenn in der Lohnabrechnung die E09B steht und sogar auch genauso seit 01.01.2019 abgerechnet wurde (eine Kollege mit höherer Erfahrungsstufe hat auch das Gehalt der E09B und würde ebenfalls unter E09a fallen; bei Stufe 2 ist es ja noch gleich hoch; erst ab der 3 wird es interessant).

Vielen Dank fürs Nachdenken und Antworten!

Spid:
Was für eine Unterschrift?

Ungerecht:
Die Unterschrift unter der Änderungsmitteilung, die wir immer gesondert bei der nächsten Stufe erhalten.

Spid:
Unnötiger Firlefanz.

Will der AG seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung korrigieren, trifft ihn bei einer korrigierenden Rückgruppierung die Darlegungslast, warum seine bisherige Mitteilung über die Eingruppierung unzutreffend gewesen sein sollte. Ihr müsst also lediglich klagen, um eine Begründung zu erhalten.

Davon ab war es nicht erforderlich, daß der AG mitteilt, daß es sich um eine E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten handelte. Er ist nur zur Angabe der Entgeltgruppe verpflichtet.

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