Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

Begonnen von Admin, 03.03.2019 18:00

« vorheriges - nächstes »

Spid

Wirksam sind die Bestimmungen jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das jeweilige inkrafttreten vereinbart wurde. Das waren in dieser Tarifrunde sowohl Zeitpunkte in der Zukunft wie auch in der Vergangenheit.

WasDennNun

Zitat von: icebox am 29.01.2020 11:41Theoretisch müsste ja, korrekt ausgeführt die Stelle eine E11 sein und ich eine E10 bekommen wegen dem noch fehlenden Studium. Damit wäre ja das Problem umschifft und jeder hätte sein Gesicht behalten.
Wäre dir zu wünschen, im welchem Teil der EGO sind deine Tätigkeiten denn angesiedelt?

Spid

Es besteht noch nicht einmal Grund zur Annahme, daß Tätigkeiten der Wertigkeit E11 überhaupt übertragen wurden.

WasDennNun

Zitat von: Spid am 29.01.2020 13:15
Es besteht noch nicht einmal Grund zur Annahme, daß Tätigkeiten der Wertigkeit E11 überhaupt übertragen wurden.
Ja.
Aber da icebox wohl überhaupt keine Tätigkeiten - schriftlich dokumentiert - übertragen wurden, ist es auch nicht auszuschließen.

VanessaNessa

Zitat von: Novus am 17.12.2019 11:33
Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15
im April 2015 wurde ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt, dieser wurde im September 2019 (!!) bewilligt.

Es handelte sich sicherlich um eine "Bewertung" oder Neufassung der Aufgabenbeschreibung welche zu einer anderen Eingruppierung führte, bzw. den Arbeitgeber zu einer anderen Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung veranlasste, oder?

Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15
Für mich ergibt die Höhergruppierung für die kommenden 4-5 Jahre also nur finanzielle Nachteile:
weniger oder gleichbleibendes Bruttogehalt/ ab Okt. 20 defacto weniger, wenn ich in der E8/5 wechseln würde
weniger Jahressonderzahlung
lt. Aussage meiner Personalsachb. erhalte ich auch keinen Garantiebetrag

Ja, allerdings übersteigt das Gehalt jenes der Stufe 8 um ein vielfaches wenn man es auf die kommenden Jahre rechnet - ist also doch sinnvoll.

Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15
Rückwirkend muss ich auf Grund der verlängerten Stufenlaufzeit dem AG Geld  für meine geleistete Arbeit zurückzahlen, da die E8 in den Stufen 3-4  ein höheres Brutto erzielt haben, als die E9a/2.

Gegen die Rückzahlungsforderung habe ich bereits Einspruch eingelegt, bislang ohne Antwort.

Hier sind die Fristen aus dem TV-L, also 6 Monate, zu berücksichtigen - länger kann nichts rückwirkend eingefordert werden.

Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15
Für mein Verständnis habe ich in den vergangenen 4 Jahren und kommenden 4 Jahren auf Grund dieser Neubewertung nur die A... Karte gezogen....  Kann das wirklich sein??

Ja, das kann sein. Es hat/kann alles vor und Nachteile haben. Manche Stellen wurden aufgrund geänderter Arbeitsabläufe / Tätigkeitsfelder auch schon "heruntergruppiert".

Der Widerspruch wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Ausschlussfrist (§ 37) bei einem Höhergruppierungsantrag nicht greifen würde. Ich habe meine Antrag noch mal genau durchgelesen, es geht um eine Neubewertung und so wurde der Antrag damals auch aufgenommen.  Der gestrige Ablehnungsbescheid bezieht sich jedoch auf einen Höhergruppierungsantrag.  Welche Wege können denn noch eingeschlagen werden?  oder kann die FHH das einfach so durchsetzen? ich finde das unglaublich...

Spid

Im Arbeitsverhältnis bewegt sich der AG im zivilrechtlichen Bereich, nicht im Verwaltungsrecht! Ihm steht das Erlassen eines Bescheids hier nicht zu. Er kann nur eine Rechtsmeinung ausdrücken oder Ansprüche zurückweisen - dem kommt aber nicht mehr Bedeutung zu, als wenn Du dies tust.

Isie

Die Eingruppierung unterliegt nicht der Ausschlussfrist, die Nachzahlung schon. Falls dein Antrag eine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L ist, steht dir eine rückwirkend Zahlung zu, die aber ggf. verjährt ist. Die Rückforderung durch den Arbeitgeber unterliegt ebenfalls der Ausschlussfrist, das heißt, maßgebend ist die schriftliche Geltendmachung des Arbeitgebers.

VanessaNessa

Zitat von: Isie am 31.01.2020 13:52
Die Eingruppierung unterliegt nicht der Ausschlussfrist, die Nachzahlung schon. Falls dein Antrag eine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L ist, steht dir eine rückwirkend Zahlung zu, die aber ggf. verjährt ist. Die Rückforderung durch den Arbeitgeber unterliegt ebenfalls der Ausschlussfrist, das heißt, maßgebend ist die schriftliche Geltendmachung des Arbeitgebers.

Der AG forderte die Rückzahlung mit einem Schreiben aus Dez 2019, für den Zeitraum 2017+2018
Demnach müsste die Forderung längst verjährt sein, worauf sich der AG aber nicht einlassen will, s. genannte Begründung.

Oder hat das ganze etwa mit dem Veränderungsvertrag zu tun, welchen ich im September 2019 rückwirkend zum 15.4.2015 unterschrieben habe?? Zu dem Zeitpunkt wusste ich aber nicht, was dies für Auswirkungen hatte. Ich hatte mich, naiverweise, einfach gefreut, dass meine Stelle nach 4 Jahren nach E9 eingestuft worden ist. Es gab zuvor nix schriftliches, keine Details keine Auswirkungen, kein gar nichts...

Isie

2017 und 2018 sind noch nicht verjährt, aber der Rückzahlungsanspuch deines Arbeitgebers ist gemäß § 37 TV-L verfallen, wenn er die Überzahlung erstmals im Dezember 2019 schriftlich zurückgefordert hat. Oder gab es zwischenzeitlich schon ein Schreiben, in dem die Rückforderung ohne Bezifferung geltend gemacht wurde?

VanessaNessa

Nein, es gab gar nichts dergleichen.
Nur, wie mache ich das meinem AG klar, wenn er den § 37 TV-L allen Anschein nicht akzeptiert?

Zitat aus dem Ablehnungsschreiben: "Bei einer rückwirkenden Höhergruppierung ist die Grundlage die Entgeltgruppe mit Stufe, die zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, hier am 15.04.2015, erreicht war. Auf Grund Ihres Höhergruppierungsantrages vom 15.04.2015 gilt die Ausschlussfrist gilt." Genau so wurde es geschrieben.

Wie gesagt, der Antrag wurde als "Bewertung der Tätigkeit" gestellt und der Eingang damals, also im April 2015 wurde bestätigt mit "Antrag auf Neubewertung". Ein Antrag auf "Höhergruppierung" wurde i.d.S. gar nicht gestellt.

Spid

Zitat von: Isie am 31.01.2020 14:34
2017 und 2018 sind noch nicht verjährt, aber der Rückzahlungsanspuch deines Arbeitgebers ist gemäß § 37 TV-L verfallen, wenn er die Überzahlung erstmals im Dezember 2019 schriftlich zurückgefordert hat. Oder gab es zwischenzeitlich schon ein Schreiben, in dem die Rückforderung ohne Bezifferung geltend gemacht wurde?
Auch für den AG gelten die hohen Anforderungen an eine Geltendmachung. Ohne hinreichend konkrete Bezifferung des Rückforderungsanspruchs hätte ein solches Schreiben die Ausschlußfrist nicht unterbrochen. Sofern der AG noch nicht aufgerechnet hat, sollte ihm eine Aufrechnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes untersagt werden.

Spid

Zitat von: VanessaNessa am 31.01.2020 14:48
Nein, es gab gar nichts dergleichen.
Nur, wie mache ich das meinem AG klar, wenn er den § 37 TV-L allen Anschein nicht akzeptiert?

Zitat aus dem Ablehnungsschreiben: "Bei einer rückwirkenden Höhergruppierung ist die Grundlage die Entgeltgruppe mit Stufe, die zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, hier am 15.04.2015, erreicht war. Auf Grund Ihres Höhergruppierungsantrages vom 15.04.2015 gilt die Ausschlussfrist gilt." Genau so wurde es geschrieben.

Wie gesagt, der Antrag wurde als "Bewertung der Tätigkeit" gestellt und der Eingang damals, also im April 2015 wurde bestätigt mit "Antrag auf Neubewertung". Ein Antrag auf "Höhergruppierung" wurde i.d.S. gar nicht gestellt.

Was soll denn am 15.04.2015 passiert sein, was relevant für die Eingruppierung wäre? Dein "Antrag" ist es jedenfalls nicht.

Isie

Lass dich von deinem Arbeitgeber verklagen. Dann wird er schon sehen, was er da für einen Murks verzapft hat. Egal, was seinen Meinungsumschwung bezüglich deiner Eingruppierung bewirkt hat, die Rückforderung unterliegt der Ausschlussfrist.

Spid

Das Problem ist ja, daß der AG nicht klagen muß. Er rechnet einfach auf und der AN muß klagen.

Isie

Das kann sein, aber er muss dabei die Pfändungsfreigrenzen beachten. Das kann dauern, je nach Entgelthöhe und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen.