Autor Thema: Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k  (Read 699944 times)

TVLLSB

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2010 am: 18.02.2020 13:50 »
Ich habe von der Gewerkschaft jetzt die Antwort:

"die Anlage F zur EntgO zum TV-L und auch die vorliegend maßgebliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Nr. 9 gibt es weiterhin. Sie wurde auch betragsmäßig zum 1.1.2020 an die allgemeine Entgeltentwicklung angepasst. Sofern Techniker mit vorgenannter Zulage und bisheriger Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a keinen Antrag auf Höhergruppierung in die EG 9b stellen, so verbleiben sie in ihrer bisherigen Entgeltgruppe und erhalten auch weiterhin die damit verbundene Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Nr. 9. Lediglich bei neuen Eingruppierungsvorgängen ab 1.1.2020, würde unmittelbar eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b erfolgen.

Die Tarifregelungen zur Höhergruppierung beim bisherigen Bezug einer Entgeltgruppenzulage und ferner die Berücksichtigung des Garantiebetrages sind nicht ganz einfach nachzuvollziehen. Aus diesem Grund haben wir auf unserem Rundschreiben auch eine Tabelle zur Verdeutlichung eingefügt. Die Berücksichtigung des individuellen Tabellenentgelts mit Entgeltgruppenzulage und anschließender Erhöhung um den Garantiebetrag um 180 EUR sind zutreffend, zumindest, wie Sie der Tabelle entnehmen können, in den Stufe 4, 5 und 6 (EG 9a). Ergänzend haben wir Ihnen einen Auszug aus einer Kommentierung zum TV-L zur Kenntnis beigefügt, der Sie weitere Einzelheiten und Beispiele entnehmen können."

Ich habe dann noch einen Auszug TV-L Kommentaren 5.3.4 Sonderfälle §17 Abs. 4 HS 2 TV-L bekommen.
Hier wird alles erklärt.

Denn kann ich hier aber nicht einfügen.



Spid

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2011 am: 18.02.2020 14:01 »
Die Gewerkschaft übersieht in ihren Ausführungen, daß es seit dem 01.01.20 keine Rechtsgrundlage mehr gibt, die einen Anspruch auf die Zulage nach Anlage F Nr. 9 begründet.

TVLLSB

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2012 am: 18.02.2020 15:12 »
Was soll ich dir sagen, dass ist das, was mir VDStra geschrieben hat.
Kann man hier pdf dateien einfügen?

Isie

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2013 am: 18.02.2020 16:19 »
Diese Diskussion hatten wir schon an anderer Stelle und konnten auch dort kein einheitliches Ergebnis erzielen.

Die Überleitung beinhaltet ein Aussetzen der Tarifautomatik. Die Beschäftigten, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, verbleiben in der Entgeltgruppe, in die sie nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eingruppiert waren. Wenn nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eine Entgeltgruppenzulage gezahlt wurde, steht diese auch nach dem 31.12.2019 weiter zu. Das ist die einheitliche Rechtsauffassung der Arbeitgeber und anscheinend auch der Gewerkschaft/en. Sie hätten es aber etwas eindeutiger formulieren sollen.

Spid

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2014 am: 18.02.2020 16:29 »
Die Tarifautomatik ist in keinster Weise ausgesetzt:
Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

Die bisherige Entgeltgruppe ist die E9a. Die Entgeltgruppe E9a wurde durch die Änderungen der Entgeltordnung in keinster Weise berührt.
Sie ist die Entgeltgruppe, in die der TB auch weiterhin eingruppiert ist. Aus der Entgeltgruppe ergibt sich keine Entgeltgruppenzulage. Diese ergibt sich aus der Zuordnung zu einer bestimmten Fallgruppe einer Entgeltgruppe. Zu dieser haben die TVP aber keine Regelungen vereinbart. Mit Fortfall der Anspruchsgrundlage entfällt auch der Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage - so wie auch seinerzeit die Vergütungsgruppenzulagen entfielen. In deren Fall hatten die TVP jedoch eine Besitzstandszulage zur Kompensation vereinbart. Derlei haben sie nunmehr unterlassen.

Isie

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2015 am: 18.02.2020 16:58 »
Du lässt die BAG-Rechtsprechung zu früheren vergleichbaren Überleitungsvorschriften außer Acht.
Wie gesagt, das ist offensichtlich die Rechtsauffassung der TVP. Eine eindeutige Formulierung wäre hilfreich gewesen.

Spid

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2016 am: 18.02.2020 17:00 »
Nein, lasse ich nicht. Die Rechtsauffassung der TVP ist unbeachtlich. Eine Regelung wäre hilfreich gewesen - ihr Fehlen führt zum nunmehrigen Verlust des Anspruchs.

Isie

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2017 am: 18.02.2020 17:12 »
Stimmt, eine Regelung wäre hilfreich gewesen. Aber die findet sich ja nun in den Durchführungshinweisen, hoffe ich. Auch wenn diese rechtlich unbeachtlich sind, wird immerhin auf dieser Grundlage gezahlt.

Spid

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2018 am: 18.02.2020 17:13 »
Eben da Durchführungshinweise keinen Anspruch begründen, sind sie kein Ersatz für tarifliche Regelungen.

Isie

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2019 am: 18.02.2020 17:44 »
Das Entscheidende bei den Beschäftigten, die für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, ist ja gerade, dass sie nicht in die neu gefasste Entgeltordnung übergeleitet werden. Sie verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe, die sich aus der bisherigen Fassung der Entgeltordnung ergeben hat. Erst durch einen Antrag oder durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeit setzt die Tarifautomatik wieder ein.

Spid

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2020 am: 18.02.2020 17:48 »
Sie bleiben in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Die bisherige Entgeltgruppe ist die E9a, die bleibt die E9a für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit, sofern kein Antrag gestellt wird. Es gibt nur eine E9a. Aus der Eingruppierung in E9a ergibt sich kein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage.

carlos1977

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 98
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2021 am: 18.02.2020 18:48 »
Das Problem ist, dass die EG9a ab 01.01.2020 nicht mehr das ist was sie bis zum 31.12.2019 war. Die "neue" EG9a beschreibt die alte EG8. Alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage gehören für mich in die EG9b.
Das man den Antrag stellen muss ist ein Witz....

Spid

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2022 am: 18.02.2020 18:55 »
Es gibt keine neue E9a. Es ist weiterhin dieselbe E9a. Was man geändert hat, sind einige Tätigkeitsmerkmale, die in die E9a führen. Das Antragserfordernis ist eine Gewerkschaftsforderung gewesen, da es Fälle gibt, in denen eine Höhergruppierung individuell nachteilig ist. Das Wort „Antrag“ wird häufig mißverstanden in der Art, daß dem Antragsempfänger eine Entscheidung zustünde. Es handelt sich jedoch um einen zivilrechtlichen Antrag, eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung im Moment des Eingangs beim AG entfaltet.

Isie

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2023 am: 18.02.2020 19:04 »
Ich sehe das genauso wie carlos1977. Es ist die alte 9a aus der alten Entgeltordnung. Die neue Entgeltordnung gilt in diesen Fällen nur, wenn der Antrag gestellt wird.

Spid

  • Gast
Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #2024 am: 18.02.2020 19:22 »
Es gibt aber keine „alte E9a“ aus der „alten Entgeltordnung“. Die E9a entspringt nicht der Entgeltordnung, die Entgeltordnung legt lediglich die Tätigkeitsmerkmale fest, die zu einer bestimmten Eingruppierung führen. Es gibt also alte und neue Tätigkeitsmerkmale, aber keine alten und neuen Entgeltgruppen. Die TVP haben schlicht Mist gebaut. Wie es richtig geht, zeigt der TVÜ-Bund in §25 Abs. 4.