Es gibt keine neue E9a. Es ist weiterhin dieselbe E9a. Was man geändert hat, sind einige Tätigkeitsmerkmale, die in die E9a führen. Das Antragserfordernis ist eine Gewerkschaftsforderung gewesen, da es Fälle gibt, in denen eine Höhergruppierung individuell nachteilig ist. Das Wort „Antrag“ wird häufig mißverstanden in der Art, daß dem Antragsempfänger eine Entscheidung zustünde. Es handelt sich jedoch um einen zivilrechtlichen Antrag, eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung im Moment des Eingangs beim AG entfaltet.