Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
Isie:
Du lässt die BAG-Rechtsprechung zu früheren vergleichbaren Überleitungsvorschriften außer Acht.
Wie gesagt, das ist offensichtlich die Rechtsauffassung der TVP. Eine eindeutige Formulierung wäre hilfreich gewesen.
Spid:
Nein, lasse ich nicht. Die Rechtsauffassung der TVP ist unbeachtlich. Eine Regelung wäre hilfreich gewesen - ihr Fehlen führt zum nunmehrigen Verlust des Anspruchs.
Isie:
Stimmt, eine Regelung wäre hilfreich gewesen. Aber die findet sich ja nun in den Durchführungshinweisen, hoffe ich. Auch wenn diese rechtlich unbeachtlich sind, wird immerhin auf dieser Grundlage gezahlt.
Spid:
Eben da Durchführungshinweise keinen Anspruch begründen, sind sie kein Ersatz für tarifliche Regelungen.
Isie:
Das Entscheidende bei den Beschäftigten, die für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, ist ja gerade, dass sie nicht in die neu gefasste Entgeltordnung übergeleitet werden. Sie verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe, die sich aus der bisherigen Fassung der Entgeltordnung ergeben hat. Erst durch einen Antrag oder durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeit setzt die Tarifautomatik wieder ein.
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