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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

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Spid:
Sie bleiben in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Die bisherige Entgeltgruppe ist die E9a, die bleibt die E9a für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit, sofern kein Antrag gestellt wird. Es gibt nur eine E9a. Aus der Eingruppierung in E9a ergibt sich kein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage.

carlos1977:
Das Problem ist, dass die EG9a ab 01.01.2020 nicht mehr das ist was sie bis zum 31.12.2019 war. Die "neue" EG9a beschreibt die alte EG8. Alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage gehören für mich in die EG9b.
Das man den Antrag stellen muss ist ein Witz....

Spid:
Es gibt keine neue E9a. Es ist weiterhin dieselbe E9a. Was man geändert hat, sind einige Tätigkeitsmerkmale, die in die E9a führen. Das Antragserfordernis ist eine Gewerkschaftsforderung gewesen, da es Fälle gibt, in denen eine Höhergruppierung individuell nachteilig ist. Das Wort „Antrag“ wird häufig mißverstanden in der Art, daß dem Antragsempfänger eine Entscheidung zustünde. Es handelt sich jedoch um einen zivilrechtlichen Antrag, eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung im Moment des Eingangs beim AG entfaltet.

Isie:
Ich sehe das genauso wie carlos1977. Es ist die alte 9a aus der alten Entgeltordnung. Die neue Entgeltordnung gilt in diesen Fällen nur, wenn der Antrag gestellt wird.

Spid:
Es gibt aber keine „alte E9a“ aus der „alten Entgeltordnung“. Die E9a entspringt nicht der Entgeltordnung, die Entgeltordnung legt lediglich die Tätigkeitsmerkmale fest, die zu einer bestimmten Eingruppierung führen. Es gibt also alte und neue Tätigkeitsmerkmale, aber keine alten und neuen Entgeltgruppen. Die TVP haben schlicht Mist gebaut. Wie es richtig geht, zeigt der TVÜ-Bund in §25 Abs. 4.

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