Folgende Information hat Verdi - Bundesverwaltung (Tarifsekretariat für den öffentlichen Dienst) am 19. März 2019 herausgegeben:
2. Was bedeutet die Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b?
Die Entgeltgruppe 9 TV-L wird in die Entgeltgruppen 9a und 9b TV-L aufgespalten. Damit entfällt die vielfach in der Praxis zu Problemen führende Unterteilung zwischen der „kleinen“ und der „großen“ Entgeltgruppe 9 TV-L, die beide gemeinsam in der Entgeltgruppe 9 TV-L mit ihren sechs Erfahrungsstufen abgebildet waren. Tatsächlich umfasste die „große“ Entgeltgruppe 9 TV-L die regulären Stufenlaufzeiten gem. § 16 Absatz 3 Satz 1 TV‐L und hatte keine Stufenbegrenzung. Die „kleine“ Entgeltgruppe 9 TV-L hingegen hatte eine Begrenzung auf vier Stufen sowie zudem abweichende und im Ergebnis verlängerte Stufenlaufzeiten (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6).
Dies hat ver.di verändert und vereinbart, dass es ab dem 1. Januar 2019 eine Entgeltgruppe 9a TV-L (bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit Stufenbegrenzung und verlängerter Stufenlaufzeit) und eine Entgeltgruppe 9b TV-L (bisherige „große“ Entgeltgruppe 9 ohne Stufenbegrenzung und regulärer Stufenlaufzeit) geben wird.
ver.di-Bundesverwaltung 19. März 2019
Tarifsekretariat für den öffentlichen Dienst
Damit gilt auch für die Entgeltgruppe 9a TV-L nun die reguläre Stufenlaufzeit über sechs Erfahrungsstufen.
Für die Entgeltgruppe 9a TV-L wurden folgende Ausgangswerte mit regulärer Stufenlaufzeit festgelegt:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Ausgangswert
2.749,89
3.029,67
3.077,31
3.172,55
3.560,20
3.667,01
Diese Ausgangswerte erhöhen sich zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang wie die übrigen Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L.
Die konkreten Einzelheiten der Überleitung sind noch in der Redaktion zu klären, wobei wir eine Anlehnung an die mit dem Bund im TVöD vereinbarten Überleitungsregelungen anstreben.
Hier die Überleitungsregelungen von "Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Wer jedoch in der bislang auf insgesamt 9 Jahre verlängerten Stufe 4 verweilt, wird ab 1. Januar 2017 jedenfalls dann mit materiellem Zugewinn gleich der Stufe 5 der neuen Entgeltgruppe 9a zugeordnet, wenn die nunmehr regulär vier Jahre in Stufe 4 als erfüllt anzusehen sind. Dabei wird die in der bisherigen Stufe 4 über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit auf die nunmehr fünf Jahre betragende Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der neuen Entgeltgruppe 9a angerechnet(VKA)"
Automatische Überleitung aus der kleinen EG 9 in die neue EG 9a Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in der sogenannten kleinen Entgeltgruppe 9 in die neue Entgeltgruppe 9a erfolgt automatisch und ist keine Höhergruppierung. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgeltgruppe 9a gestaltet sich betragsmäßig und unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Weil jedoch die neue Entgeltgruppe 9a durch Änderung beziehungsweise Aufnahme von Stufenbeträgen nunmehr mit regulär sechs Stufen ausgestattet ist und anders als die bisherige kleine Entgeltgruppe 9 keine besonderen Stufenregelungen zur längeren Stufenverweildauer hat, kommen besondere Überleitungsregelungen zur Anwendung. Schließlich verfügt die Entgeltgruppe 9a in Stufe 2 über einen knapp 30 Euro abgesenkten Betrag, auf der anderen Seite jedoch über eine hereingeschobene neue Stufe 5, sodass die alte Endstufe 5 im bisherigen Angestelltenbereich nunmehr als Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a ausgebracht werden konnte.
Dies bedeutet zunächst für Beschäftigte mit körperlich handwerklich geprägten Tätigkeiten in der sogenannten kleinen Entgeltgruppe 9, dass die Stufe 4 für diese Beschäftigtengruppe auch weiterhin als Endstufe in Entgeltgruppe 9a bezeichnet wird.
Besondere Überleitungsregelungen gelten somit für Beschäftigte in Angestelltentätigkeiten bis Vergütungsgruppe Vb BAT/-O, die beispielsweise in der allgemeinen Verwaltung im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und im Außendienst überwiegend Tätigkeiten auszuüben haben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern. Wer hiernach bislang der Stufe 2 in Entgeltgruppe 9 zugeordnet ist, verbleibt ab dem 1. Januar 2017 für die Restdauer der regulär zwei Jahre währenden Stufenlaufzeit auf dem Tabellenwert der bisherigen Stufe 2 (ab 1. März 2016 i.H.v. rund 2.926 Euro) und fällt nicht etwa auf den Betrag der Stufe 2 in der neuen Entgeltgruppe 9a zurück (ab 1. Januar 2017 i.H.v. rund 2.897 Euro). und anschließend noch in die Stufe 6 aufgerückt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Stufenlaufzeiten komplett angerechnet werden, ist somit sehr groß!