Autor Thema: Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k  (Read 694741 times)

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #795 am: 10.07.2019 10:01 »
Sind dann auch gestartet, wurden dann vertagt, weil die TdL-Entwürfe verdi nicht durchgegendert genug waren.

Ich glaube nicht, dass das der Hauptgrund war...  ;D

Peekaah

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #796 am: 10.07.2019 10:08 »
Das war die Begründung:

Aktuelle Verdi-Mitteilung:

Redaktionsgespräch endet ohne Verständigung

Das am 1. Juli 2019 geführte Redaktionsgespräch aus Anlass der Tarifeinigung mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 2. März 2019 (ts-berichtet 3/2019) ist ohne Einigung geblieben. Nachdem bereits im Vorfeld der ersten Runde der Redaktionsgespräche rein redaktionelle Fragen zu den Entwürfen der Änderungstarifverträge weitestgehend geklärt und die Entgelttabellen abgestimmt werden konnten, zeigten sich im Verlauf des Gesprächs eine Reihe von Dissenspunkten:
Gleich zu Beginn wurde deutlich, dass die Neuregelungen zur Erhöhung der Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L einen größeren Streitpunkt darstellen. Sofern die TdL eine Begrenzung der neuen Höhe des Garantiebetrages auf „Neufälle“ und die Nichtdynamisierung der neuen Beträge nach dem Ende der Laufzeit der Tabellenerhöhungen vertritt, haben wir deutlich gemacht, dass dies in der Tarifeinigung nicht vorgesehen ist.
Weiterer nach wie vor klärungsbedürftiger Punkt ist die zum Einfrieren der Jahressonderzahlung zu treffende Regelung. Klar ist, dass in Umsetzung der Tarifeinigung 2019 gilt, dass die Jahressonderzahlung bis einschließlich 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren wird. Stark vereinfachend meint dies, dass die Entgeltsteigerungen nicht weitergegeben werden, so dass das Entgeltniveau des Jahres 2018 die Bemessungsgrundlage für die Jahre 2019 bis 2022 der Jahressonderzahlung bildet. Offen ist derzeit, über welchen Weg dies erreicht werden kann. Soweit die TdL hierzu bereits erste Überlegungen geäußert hat, haben wir deutlich gemacht, dass eine Aufgliederung der Prozentsätze der Jahressonderzahlung, wie von ihr angestrebt ebenso wenig dem Wortlaut der Tarifeinigung entspricht wie die von ihr konkret zugrunde gelegten Prozentsätze.
Und auch die Festschreibung eines Verfahrens zur Berechnung der Prozentsätze, wie etwa bei der VKA, für das Jahr 2022 ist offen und der Vorschlag der TdL an diesem Punkt nicht mittragbar.
Ebenfalls abgelehnt wurde der Vorstoß der TdL, gleich an mehreren Stellen Änderungen im TV-L vorzunehmen, die nicht Gegenstand der Tarifeinigung sind. So ist etwa die von der TdL angestrebte Aufhebung des § 41 Nr. 5 TV-L weder vereinbart noch ein Grund ersichtlich. Glei-ches gilt für den von der TdL eingebrachten Vorschlag, dass das Arbeitsverhältnis bei Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer auf landesrechtlicher oder bundesrechtlicher Grundlage errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind, abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a TV-L mit Erreichen der für die jeweilige Versorgungseinrichtung nach dem Stand vom 1. April 2019 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente endet, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Ab-satz 1 Buchstabe a TV-L erfolgt. Eine solche Regelung ist nicht akzeptabel, so dass weiterhin die gesetzliche Regelaltersgrenze maßgeblich sein muss.

Im Bereich der Eingruppierung und der Novellierung der Entgeltordnung haben sich ebenfalls zahlreiche Problemfelder herauskristallisiert.
Hier haben wir zunächst darauf gedrungen, dass alle Berufs- und Funktionsbezeichnungen, so etwa im Teil IV, gegendert werden müssen. Der Vorschlag der TdL, dem über eine entsprechende Formulierung in der Präambel gerecht zu werden, überzeugt nicht.
Weiterhin haben wir ein Thema aufgerufen, dass uns auch bereits in den Verhandlungen zur Weiterentwicklung der EGO Länder im vergangenen Jahr begleitet hat, sodass wir abermals gegenüber der TdL darauf gedrungen haben, die Regelungen zum Erfordernis der Akkreditie-rung von Studiengängen und zur Anerkennung ausländischer Studiengänge zu modifizieren. Sie sind aus unserer Sicht rechtlich bzw. tatsächlich nicht mehr erfüllbar.
So ist etwa das Akkreditierungserfordernis zu streichen, da viele Hochschulen aus Gründen des hohen Aufwands sowie den damit einhergehenden Kosten keine Akkreditierungen mehr vornehmen lassen.
Ganz ähnlich verhält es sich zu dem festgelegten Erfordernis einer Anerkennung als gleich-wertig durch „die staatliche Anerkennungsstelle“. Hier ist mindestens zu differenzieren.
„Staatliche Anerkennungsstellen“ für ausländische Hochschulabschlüsse gibt es nur in sogen. reglementierten Berufen wie z.B. für Ärzte oder Richter. In diesen Fällen darf der Beruf ohnehin nur ausgeübt werden, wenn ein ausländischer Hochschulabschluss nach den Vorschriften des jeweiligen Berufsgesetzes als gleichwertig anerkannt wurde.
Eine zusätzliche Eingruppierungsvoraussetzung desselben Inhalts aufzustellen, ergibt daher keinerlei Sinn, wäre aber unschädlich.
Dagegen könnte in nicht reglementierten Berufen ein Erfordernis der Anerkennung als gleich-wertig durch eine staatliche Anerkennungsstelle niemals erfüllt werden, da es für nicht regle-mentierte Berufe keine staatliche Anerkennungsstelle gibt. Dies betrifft z.B. Biologen und Chemiker in staatlichen Umweltämtern, Ingenieure in staatlichen Bauverwaltungen, Verwaltungsjuristen usw. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet insoweit nur für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Anwendung.
Hierzu hat sich die TdL noch nicht abschließend verhalten.
Weiterhin haben wir eingebracht, dass die EG 2Ü Stufe 6 den Betrag der EG 2 Stufe 6 erhält.
Anlass dafür ist der Umstand, dass nach den Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Länder für aus dem MTArb in den TV-L übergeleitete Beschäftigte und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte im Bereich der ehemaligen Arbeiter die Stufe 6 in der EG 2 gesperrt war. Insofern konnte ein „Überholen“ der EG 2Ü Stufe 6 durch die EG 2 Stufe 6 nicht eintreten.
Gleichwohl wurde mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung der Länder für Neueinstellungen die Sperre der Stufe 6 in der EG 2 aufgehoben. Ein „Überholen“ der EG 2Ü Stufe 6 durch die EG 2 Stufe 6 kann danach bei normalem Stufendurchlauf erst ab 1. Januar 2028 eintreten.
Dennoch ist es anzustreben, die EG 2Ü Stufe 6 anzuheben. Dabei nehmen vor allem auf die dazu mit der VKA getroffene Verständigung Bezug, wonach im Rahmen der Redaktion zur Tarifrunde 2018 vereinbart wurde, dass die EG 2Ü Stufe 6 den Betrag der EG 2 Stufe 6 erhält.
Einen ersten Austausch gab es mit der TdL schließlich auch zur Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019. Der uns dazu von der TdL vorgelegte Entwurf entspricht inhaltlich den bekannten Regelungen von Bund und VKA, wobei man zur Vereinfachung auf „Zuordnungstabellen“ zurückgreifen will.

Hierzu und den darüber hinaus noch offenen Punkten, wie etwa Fragen der Überleitung und den Besitzständen im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020, der Überleitung der Pflegekräfte am 1. Januar 2019 sowie der Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021 soll Ende Juli eine Verständigung erzielt werden.
Die Redaktionsgespräche wurden daraufhin auf den 30. Juli 2019 vertagt.

Wastelandwarrior

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #797 am: 10.07.2019 10:33 »
"So ist etwa das Akkreditierungserfordernis zu streichen, da viele Hochschulen aus Gründen des hohen Aufwands sowie den damit einhergehenden Kosten keine Akkreditierungen mehr vornehmen lassen."

Quatsch. Es ist nach wie vor zwingend. Sogar mit Staatsvertrag und Landesgesetzen zur Umsetzung. Die haben dann eine "Systemakkreditierung".

Caesar42

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #798 am: 10.07.2019 10:35 »
Sind dann auch gestartet, wurden dann vertagt, weil die TdL-Entwürfe verdi nicht durchgegendert genug waren.

Ich gehöre einer Generation an, die damals den gesamten "Wahnsinn" der Umstellung auf *innen mitgemacht hat und hautnah dabei war.

Aus dem Beamten wurden Beamte und Beamtinnen, aus dem Bürgermeister wurden Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, aus dem Studenten wurden Studenten und Studentinnen.

Hunderte, wenn nicht Tausende Gesetze, Verordnungen und Satzungen mussten umgeschrieben und geändert werden, zig-Millionen wurden ausgegeben, ein Gros an hochbezahlten Staatssekretären wurde damals mit diesem ganzen Wahnsinn beschäftigt!

So weit so gut, so weit im Rahmen der voranschreitenden Feminisierung unserer Gesellschaft auch ein wenig nachvollziehbar.

Und nun geht dieser Wahnsinn, oder wie es ein Forist (Spid) so schön nannte Gender-Gaga, wieder von vorne los bzw. immer weiter?

BTSV1

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #799 am: 10.07.2019 12:17 »
Zumindest die Überleitung Der"E9" scheint dann für die Beschäftigten gut auszugehen und einige werden dann gleich 2 Stufen höher eingruppiert.

Mahlzeit

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #800 am: 10.07.2019 14:02 »
Zumindest die Überleitung Der"E9" scheint dann für die Beschäftigten gut auszugehen und einige werden dann gleich 2 Stufen höher eingruppiert.


Und vor all Dingen soll das auch am 30.07. final geklärt sein :-)

Harlequin

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #801 am: 10.07.2019 15:01 »
Gibt es eigentlich noch andere Personen ausser mir, die seit 4 1/2 Jahren  oder länger (oder auch seit >3) in der E9 Stufe Zwei sind und sich fragen, ob es fair ist, dass, wenn die Überleitung wie in § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund geregelt wird, 2 der 4 1/2 Jahren, einfach... weg sind?

Ab Stufe 3 sieht es ja besser aus, und die Betroffenen steigen sowieso min 1 Stufe auf und sogar 2, wenn sie min 4 Jahre in der bisherigen 3 waren.

Ich weiß, das ist jetzt etwas mimimi. Aber ohne diese Überleitung in diesem Jahr würde ich nächstes Jahr das bekommen, was jetzt der neuen Stufe 4 entspricht. Denn dann sind 5 Jahre in der E9 vollendet.

Mahlzeit

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #802 am: 10.07.2019 15:13 »
1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten, sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. 2Ist dadurch am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem.

3Im  Falle der sich aus Satz 2 ergebenden Zuordnung zu der Stufe 3 wird die zwei Jahre übersteigende Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet.

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #803 am: 10.07.2019 15:20 »
Oder - da es ja so schön heißt, "entspricht inhaltlich den bekannten Regelungen von Bund und VKA" -  auch die VKA-Regelung: "Für Beschäftigte, die am 31.Dezember 2016 der Stufe 2 zugeordnet sind, finden bis zum 31. Januar 2017 die Tabellenwerte der Stufe2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 Anwendung."

Harlequin

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #804 am: 10.07.2019 15:39 »
3Im  Falle der sich aus Satz 2 ergebenden Zuordnung zu der Stufe 3 wird die zwei Jahre übersteigende Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet.

Aaah. Ok. Also gilt das für die, die von Stufe 2 in 3 aufsteigen? Mich hatte dieser Teil nur etwas verwirrt. Denn beim TVöD wurde von Stufe 3 in Stufe 3 übergeleitet und beim TV-L von 3 in 4. Hatte da nicht noch weitergedacht.
Vielen Dank für den Denkstupser.

Harlequin

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #805 am: 10.07.2019 15:42 »
Oder - da es ja so schön heißt, "entspricht inhaltlich den bekannten Regelungen von Bund und VKA" -  auch die VKA-Regelung: "Für Beschäftigte, die am 31.Dezember 2016 der Stufe 2 zugeordnet sind, finden bis zum 31. Januar 2017 die Tabellenwerte der Stufe2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 Anwendung."

Das wird beim TV-L keine Rolle spielen, da Stufe 2 in 9a und 9b identisch sind. Das ist beim TVöD nicht der Fall. Dadurch hätten die in 9a Übergeleiteten weniger als bisher ausgezahlt bekomnen. Daher dieser Zusatz.

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #806 am: 10.07.2019 15:51 »
"Weniger als bisher" konnte bei der Überleitung auch ohne diese Zusatzregelung nicht passieren, da die Überleitung in die Stufe der Entgeltgruppe 9a erfolgte, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entsprach.

Ahnungslos

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #807 am: 10.07.2019 16:31 »
Hallo zusammen, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen...

Ich wurde 06.2009 in die E5 Stufe 1 eingestellt.
Nach 7 Jahren in 07.2016 bin ich dann von E5 Stufe 4 in E8 Stufe 3 gewechselt also in den Stufen zurückgestuft worden.
Heute nach wieder 3 Jahren bin ich nun in der E8 Stufe 4 und soll jetzt in die E9 eingegliedert werden.
1.Werde ich nun wieder zurückgestuft in den Stufen oder werden die 10 Jahre (2009 - 2010)voll angerechnet?
2.In welche E9 komme ich überhaupt? a oder b und wenn a warum?

Danke für eure Hilfe

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #808 am: 10.07.2019 16:36 »
Man wird bei Höhergruppierungen nicht "zurückgestuft", sondern wird der Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt erzielt wird. Die Höhergruppierung wird in die Entgeltgruppe erfolgen, die sich nach §12 TV-L ergibt.

Ahnungslos

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #809 am: 10.07.2019 16:58 »
Das meine ich ja  :) dann müsste ich von E8 Stufe 4 in die E9b Stufe 3 eingegliedert werden oder verstehe ich das falsch ::)