Das war die Begründung:
Aktuelle Verdi-Mitteilung:
Redaktionsgespräch endet ohne Verständigung
Das am 1. Juli 2019 geführte Redaktionsgespräch aus Anlass der Tarifeinigung mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 2. März 2019 (ts-berichtet 3/2019) ist ohne Einigung geblieben. Nachdem bereits im Vorfeld der ersten Runde der Redaktionsgespräche rein redaktionelle Fragen zu den Entwürfen der Änderungstarifverträge weitestgehend geklärt und die Entgelttabellen abgestimmt werden konnten, zeigten sich im Verlauf des Gesprächs eine Reihe von Dissenspunkten:
Gleich zu Beginn wurde deutlich, dass die Neuregelungen zur Erhöhung der Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L einen größeren Streitpunkt darstellen. Sofern die TdL eine Begrenzung der neuen Höhe des Garantiebetrages auf „Neufälle“ und die Nichtdynamisierung der neuen Beträge nach dem Ende der Laufzeit der Tabellenerhöhungen vertritt, haben wir deutlich gemacht, dass dies in der Tarifeinigung nicht vorgesehen ist.
Weiterer nach wie vor klärungsbedürftiger Punkt ist die zum Einfrieren der Jahressonderzahlung zu treffende Regelung. Klar ist, dass in Umsetzung der Tarifeinigung 2019 gilt, dass die Jahressonderzahlung bis einschließlich 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren wird. Stark vereinfachend meint dies, dass die Entgeltsteigerungen nicht weitergegeben werden, so dass das Entgeltniveau des Jahres 2018 die Bemessungsgrundlage für die Jahre 2019 bis 2022 der Jahressonderzahlung bildet. Offen ist derzeit, über welchen Weg dies erreicht werden kann. Soweit die TdL hierzu bereits erste Überlegungen geäußert hat, haben wir deutlich gemacht, dass eine Aufgliederung der Prozentsätze der Jahressonderzahlung, wie von ihr angestrebt ebenso wenig dem Wortlaut der Tarifeinigung entspricht wie die von ihr konkret zugrunde gelegten Prozentsätze.
Und auch die Festschreibung eines Verfahrens zur Berechnung der Prozentsätze, wie etwa bei der VKA, für das Jahr 2022 ist offen und der Vorschlag der TdL an diesem Punkt nicht mittragbar.
Ebenfalls abgelehnt wurde der Vorstoß der TdL, gleich an mehreren Stellen Änderungen im TV-L vorzunehmen, die nicht Gegenstand der Tarifeinigung sind. So ist etwa die von der TdL angestrebte Aufhebung des § 41 Nr. 5 TV-L weder vereinbart noch ein Grund ersichtlich. Glei-ches gilt für den von der TdL eingebrachten Vorschlag, dass das Arbeitsverhältnis bei Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer auf landesrechtlicher oder bundesrechtlicher Grundlage errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind, abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a TV-L mit Erreichen der für die jeweilige Versorgungseinrichtung nach dem Stand vom 1. April 2019 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente endet, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Ab-satz 1 Buchstabe a TV-L erfolgt. Eine solche Regelung ist nicht akzeptabel, so dass weiterhin die gesetzliche Regelaltersgrenze maßgeblich sein muss.
Im Bereich der Eingruppierung und der Novellierung der Entgeltordnung haben sich ebenfalls zahlreiche Problemfelder herauskristallisiert.
Hier haben wir zunächst darauf gedrungen, dass alle Berufs- und Funktionsbezeichnungen, so etwa im Teil IV, gegendert werden müssen. Der Vorschlag der TdL, dem über eine entsprechende Formulierung in der Präambel gerecht zu werden, überzeugt nicht.
Weiterhin haben wir ein Thema aufgerufen, dass uns auch bereits in den Verhandlungen zur Weiterentwicklung der EGO Länder im vergangenen Jahr begleitet hat, sodass wir abermals gegenüber der TdL darauf gedrungen haben, die Regelungen zum Erfordernis der Akkreditie-rung von Studiengängen und zur Anerkennung ausländischer Studiengänge zu modifizieren. Sie sind aus unserer Sicht rechtlich bzw. tatsächlich nicht mehr erfüllbar.
So ist etwa das Akkreditierungserfordernis zu streichen, da viele Hochschulen aus Gründen des hohen Aufwands sowie den damit einhergehenden Kosten keine Akkreditierungen mehr vornehmen lassen.
Ganz ähnlich verhält es sich zu dem festgelegten Erfordernis einer Anerkennung als gleich-wertig durch „die staatliche Anerkennungsstelle“. Hier ist mindestens zu differenzieren.
„Staatliche Anerkennungsstellen“ für ausländische Hochschulabschlüsse gibt es nur in sogen. reglementierten Berufen wie z.B. für Ärzte oder Richter. In diesen Fällen darf der Beruf ohnehin nur ausgeübt werden, wenn ein ausländischer Hochschulabschluss nach den Vorschriften des jeweiligen Berufsgesetzes als gleichwertig anerkannt wurde.
Eine zusätzliche Eingruppierungsvoraussetzung desselben Inhalts aufzustellen, ergibt daher keinerlei Sinn, wäre aber unschädlich.
Dagegen könnte in nicht reglementierten Berufen ein Erfordernis der Anerkennung als gleich-wertig durch eine staatliche Anerkennungsstelle niemals erfüllt werden, da es für nicht regle-mentierte Berufe keine staatliche Anerkennungsstelle gibt. Dies betrifft z.B. Biologen und Chemiker in staatlichen Umweltämtern, Ingenieure in staatlichen Bauverwaltungen, Verwaltungsjuristen usw. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet insoweit nur für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Anwendung.
Hierzu hat sich die TdL noch nicht abschließend verhalten.
Weiterhin haben wir eingebracht, dass die EG 2Ü Stufe 6 den Betrag der EG 2 Stufe 6 erhält.
Anlass dafür ist der Umstand, dass nach den Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Länder für aus dem MTArb in den TV-L übergeleitete Beschäftigte und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte im Bereich der ehemaligen Arbeiter die Stufe 6 in der EG 2 gesperrt war. Insofern konnte ein „Überholen“ der EG 2Ü Stufe 6 durch die EG 2 Stufe 6 nicht eintreten.
Gleichwohl wurde mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung der Länder für Neueinstellungen die Sperre der Stufe 6 in der EG 2 aufgehoben. Ein „Überholen“ der EG 2Ü Stufe 6 durch die EG 2 Stufe 6 kann danach bei normalem Stufendurchlauf erst ab 1. Januar 2028 eintreten.
Dennoch ist es anzustreben, die EG 2Ü Stufe 6 anzuheben. Dabei nehmen vor allem auf die dazu mit der VKA getroffene Verständigung Bezug, wonach im Rahmen der Redaktion zur Tarifrunde 2018 vereinbart wurde, dass die EG 2Ü Stufe 6 den Betrag der EG 2 Stufe 6 erhält.
Einen ersten Austausch gab es mit der TdL schließlich auch zur Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019. Der uns dazu von der TdL vorgelegte Entwurf entspricht inhaltlich den bekannten Regelungen von Bund und VKA, wobei man zur Vereinfachung auf „Zuordnungstabellen“ zurückgreifen will.
Hierzu und den darüber hinaus noch offenen Punkten, wie etwa Fragen der Überleitung und den Besitzständen im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020, der Überleitung der Pflegekräfte am 1. Januar 2019 sowie der Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021 soll Ende Juli eine Verständigung erzielt werden.
Die Redaktionsgespräche wurden daraufhin auf den 30. Juli 2019 vertagt.