Autor Thema: Zulage bei Krankheitsvertretung  (Read 8307 times)

NEEPG

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Zulage bei Krankheitsvertretung
« am: 11.03.2019 12:59 »
Hallo,

ich vertrete seit Mitte Januar 2019 meine Kollegin wegen Krankheit, wie lange die Vertretung noch andauert, ist nicht ersichtlich.
Sie ist in E9k TV-L eingruppiert und ich in E8 TV-L. Bis auf eine Tätigkeit (in die ich schon längst durch meine Kollegin oder meine Chefin hätte eingelernt werden sollen), übernehme ich die komplette Vertretung alleine. Kann ich hier eine persönliche Zulage rückwirkend zu Mitte Januar nach § 14 TV-L beantragen?

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße
NEEPG

Spid

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #1 am: 11.03.2019 13:04 »
Es gibt keine E9k. Die angesichts der Sachverhaltsschilderung anzunehmende Gesamttätigkeit erfüllt nunmehr die Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe? Handelt es sich um eine höhere Entgeltgruppe, entsteht der Anspruch auf eine Zulage nach §14 TV-L unter den dort geschilderten zeitlichen und tatsächlichen Voraussetzungen.

NEEPG

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #2 am: 11.03.2019 13:08 »
Meine Kollegin ist in der E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit eingruppiert und dieser Entgeltgruppe entsprechen die Tätigkeitsmerkmale, die ich nun in Vertretung mache. Also kann ich Ihrer Meinung nach, den Antrag stellen?

Lars73

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #3 am: 11.03.2019 13:12 »
Du machst deine bisherigen Aufgaben nicht mehr sondern nur noch die Aufgaben der Kollegin?

Spid

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #4 am: 11.03.2019 13:18 »
Meine Kollegin ist in der E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit eingruppiert und dieser Entgeltgruppe entsprechen die Tätigkeitsmerkmale, die ich nun in Vertretung mache. Also kann ich Ihrer Meinung nach, den Antrag stellen?

Nun, angesichts der Sachverhaltsschilderung, daß "eine Tätigkeit" der Kollegin nicht auszuüben sei und bespw. zwischen E8 und E9 Fg. 3 in Teil I nur ca. 16,7% selbständige leistungen sind, hielt ich es nicht für zwingend, daß die Tätigkeitsmerkmale der E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten erfüllt seien. Sind sie erfüllt, besteht nach einem Monat Anspruch auf die Zulage von 4,5% des Tabellenentgelts. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

NEEPG

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #5 am: 11.03.2019 13:23 »
Du machst deine bisherigen Aufgaben nicht mehr sondern nur noch die Aufgaben der Kollegin?

Ich mache weiterhin meine Aufgaben und zusätzlich ihren Bereich.

Spid

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #6 am: 11.03.2019 13:26 »
Du machst deine bisherigen Aufgaben nicht mehr sondern nur noch die Aufgaben der Kollegin?

Ich mache weiterhin meine Aufgaben und zusätzlich ihren Bereich.

Dann ist die Gesamttätigkeit zu bewerten.

NEEPG

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #7 am: 11.03.2019 13:30 »
Meine Kollegin ist in der E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit eingruppiert und dieser Entgeltgruppe entsprechen die Tätigkeitsmerkmale, die ich nun in Vertretung mache. Also kann ich Ihrer Meinung nach, den Antrag stellen?

Nun, angesichts der Sachverhaltsschilderung, daß "eine Tätigkeit" der Kollegin nicht auszuüben sei und bespw. zwischen E8 und E9 Fg. 3 in Teil I nur ca. 16,7% selbständige leistungen sind, hielt ich es nicht für zwingend, daß die Tätigkeitsmerkmale der E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten erfüllt seien. Sind sie erfüllt, besteht nach einem Monat Anspruch auf die Zulage von 4,5% des Tabellenentgelts. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Na ja, das Problem bei uns ist, dass hier auf alles hingewiesen werden muss bzw. automatisch keiner auf die Idee kommt, eine Zulage bei langer Vertretung zu zahlen.

Ich arbeite eigentlich komplett selbstständig. Ich benötige, wie gesagt, nur für diese Tätigkeit die Unterstützung meiner Vorgesetzten. Es geht hier um Schichtbögen, die nur zwei bis drei Arbeitstage im Monat ausmachen. Wobei sie nun heute meinte, dass ich bei der Eingabe diesen Monat dabei sein soll, um sie in Zukunft selbst bearbeiten zu können.

Spid

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #8 am: 11.03.2019 13:31 »
Selbständige Leistungen haben absolut nichts mit selbständigem Arbeiten zu tun.

NEEPG

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #9 am: 11.03.2019 13:35 »
Darf ich Fragen, worin der Unterschied zwischen selbstständiger Leistung und selbstständigen Arbeiten liegt?  :)

Spid

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Antw:Zulage bei Krankheitsvertretung
« Antwort #10 am: 11.03.2019 13:42 »
Selbstständig arbeiten heißt, ohne direkte Anleitung, Aufsicht oder Weisung tätig zu sein.

Unter selbstständiger Leistung ist hingegen eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die jeweilige Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen sind ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom TB werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der TB muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. So liegen selbstständige Leistungen z. B. dann vor, wenn der TB alternativ entscheiden muss, welche Rechtsvorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Des Weiteren, wenn vorgegebene oder zu ermittelnde Daten und Fakten im Rahmen von Fachkenntnissen in ein neues Ergebnis umgewandelt werden.