@ Stefannew: Danke für die Fundstelle aus dem Gesetzesentwurf; die hatte ich bei flüchtiger Durchsicht übersehen bzw. dort nicht vermutet. Demnach war das Problem also bekannt; leider wurde aber nur geregelt, dass man mit späterem Antrag auf Stufenfestsetzung nicht in den Genuss der Vorteile der neuen Rechtslage kommen solle, wenn man den Antrag auch schon bis Ende 2019 hätte stellen können. Im Ergebnis ja auch richtig, dass man nicht selbst beeinflussen kann, welche Rechtslage für einen gelten soll.
Ich meinte übrigens nicht, dass die BayVwVBes geändert werden müsste (davon gehe ich tatsächlich nicht aus), sondern die Vorschriften des BayBEsG hierzu, was aber demnach wohl nicht geplant ist.
@ Hulbastub: Deine Aussage
Eine Benachteiligung findet nicht statt (...). Diese Regelung kann einem mal zugute kommen, mal nicht.
widerspricht sich doch quasi schon selbst.
Das Stichtagsregelungen per se geeignet sind, sowohl Vor- als auch NAchteile zu erzeugen (je nach Betrachtung bzw. individueller Situation), ist klar. Diverse Rechtsprechung dazu ist mir tatsächlich auch oberflächlich bekannt, wonach die Gerichte - laienhaft ausgedrückt (Entschuldigung dafür) - prüfen ob bzw. wo die Reglung zu einer Benachteiligung führt und ob diese Benachteiligung "in Kauf genommen" werden muss/gerechtfertigt ist, aufgrund der Vorteile (hier z.B. Nachwuchsgewinnung). Je nach Ergebnis wird die Regelung dann eben gekippt oder nicht.
An den durchaus sinnvollen Gründen für die Regelung (Nachwuchsgewinnung) will ich gar nicht rütteln, ich frage mich nur, ob es keinen Systembruch darstellt, wenn das Besoldungssystem auf eine finanzielle Förderung möglichst langer Dienstzugehörigkeit ausgelegt ist (durch die Stufenregelung), die Neuregelung aber im Einzelfall dazu führen kann, dass Personen, die später (2020) verbeamtet werden ggü. früher (2019) verbeamteten eine ganze Stufe (3 Jahre) "vorne liegen". Die scheint mir vom Ergebnis her nicht gerechtfertigt.
Gruß
Aussie