Sofern der Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit (Invalidität) oder besonderen Altersgrenze beruht, wird der Kürzungsbetrag um den Betrag gemindert, den der Ausgleichspflichtige wegen fehlender Antragsvoraussetzungen aus dem Recht des früheren Ehepartners noch nicht erhalten kann. Die Verminderung des Kürzungsbetrages entfällt im vorliegenden Fall mit Erreichen des Rentenalters.
Für die Verminderung muss der Ausgleichspflichtige einen Antrag bei seiner Versorgungsstelle stellen (vgl. §§ 35,36 VersAusglG).