Danke für die Antworten bisher.
Wenn der AG mich speziell für diese Tätigkeit eingestellt hat, bin ich zwar aus meiner Sicht sachlich richtig zunächst in S8 plus Zulage eingruppiert (ich habe kein abgeschlossenes sozialpädagogisches Studium) jedoch würde es mich natürlich brennend interessieren in welcher Form ein Anspruch auf Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe entstanden sein kann.
Doppelte Billigkeitsprüfung habe ich in eigenen Recherchen auch bereits mehrfach gelesen, auch die Eingruppierungsmerkmale für die S11 (Stichwort "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben").
"Das BAG bestätigt weiter seine bisherige Rechtsprechung zur "doppelten Billigkeitsprüfung", wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts dem Arbeitnehmer höherwertige Tätigkeiten nur vorübergehend überträgt. Nach dieser Entscheidung ist die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Arbeitgeber an den Regelungen zu messen, die bei der Ausübung des arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 GewO einzuhalten sind. Dabei muss sich das billige Ermessen i. S. v. § 315 BGB sowohl auf die Tätigkeitsübertragung an sich als auch auf die nur vorübergehende und nicht dauerhafte Übertragung beziehen." (
www.haufe.de)
Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ist nicht befristet, sondern lediglich schriftlich an die auszuführenden Tätigkeiten gebunden. Die Tätigkeiten sollen nicht verändert werden, es wird lediglich geprüft ob die Zulage entfällt bzw. gestrichen wird.
Bereits bei Einstellung war absehbar, dass diese Tätigkeit keiner zeitlich messbaren Begrenzung unterliegt.