Autor Thema: Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD  (Read 7898 times)

Fuxx

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Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« am: 05.03.2019 10:29 »
Hallo Community,

mit meinem ersten Beitrag muss ich gleich eine Frage loswerden. Vorab, ich bin seit mehreren Jahren unbefristet beschäftigt im ÖD.

Seit meiner Einstellung erhalte ich eine Zulage nach §14. Die Gewährung dieser Zulage wird derzeit geprüft und es besteht lt. Arbeitgeber die Möglichkeit, dass diese künftig nicht mehr gewährt wird.

Es hat sich allerdings weder das Arbeitsfeld, noch hat sich die Stellenbeschreibung geändert. Sollte der Arbeitgeber mir diese Zulage streichen, könnte ich ggf. dagegen vorgehen, da diese schriftlich gewährt wurde für die Dauer der Übernahme meines Arbeitsbereiches (So auch Tenor von Verdi).

Meine Frage soll aber auf etwas anderes abstellen. Generell halte ich es für "problembehaftet" gg. den Arbeitgeber zu klagen. das würde m.E. ein Arbeitsverhältnis doch langfristig anspannen.

Könnte ich also alternativ bei Streichung der Zulage den AG auffordern von der höherwertigen Tätigkeit entbunden zu werden und damit "schwierige Tätigkeiten", die als solche maßgeblich für die Gewährung der Zulage sind, nicht mehr ausführen zu müssen u. die Stellenbeschreibung dahingehend anpassen lassen, dass die Stelle dann der tatsächlichen Eingruppierung ohne entsprechende Zulage entspricht?

Kat

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Antw:Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« Antwort #1 am: 05.03.2019 10:57 »
Es gibt ja mehrere Möglichkeiten. Wenn Dir die Tätigkeit nun auf Dauer übertragen werden soll, fällt die Zulage natürlich weg und Du bist entsprechend der Wertigkeit der Stelle eingruppiert. Andere Möglichkeit ist, daß die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet. Dann fällt die Zulage natürlich auch weg. Das Merkmal einer Zulage ist ja, daß sie gestrichen werden kann, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder sich ändern.

MoinMoin

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Antw:Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« Antwort #2 am: 05.03.2019 11:09 »
Meine Frage soll aber auf etwas anderes abstellen. Generell halte ich es für "problembehaftet" gg. den Arbeitgeber zu klagen. das würde m.E. ein Arbeitsverhältnis doch langfristig anspannen.
Warum?
Deine Chefs, Kollegen sind von deiner Klage nicht berührt, da kümmern sich irgendwelche Juristen fern deiner Dienststelle drum.

Spid

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Antw:Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« Antwort #3 am: 05.03.2019 11:53 »
Für die Zulage nach §14 TVÖD bedarf es der nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Diese vorübergehende Übertragung muß einer doppelten Billigkeitsprüfung (hinsichtlich der Tätigkeitsübertragung an sich und der nur vorübergehenden Übertragung) standhalten. Wenn kein hinreichender Grund für die vorübergehende Übertragung vorliegt, kann ein Anspruch auf Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe entstanden sein.

Fuxx

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Antw:Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« Antwort #4 am: 05.03.2019 12:12 »
Danke für die Antworten bisher.

Wenn der AG mich speziell für diese Tätigkeit eingestellt hat, bin ich zwar aus meiner Sicht sachlich richtig zunächst in S8 plus Zulage eingruppiert (ich habe kein abgeschlossenes sozialpädagogisches Studium) jedoch würde es mich natürlich brennend interessieren in welcher Form ein Anspruch auf Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe entstanden sein kann.
Doppelte Billigkeitsprüfung habe ich in eigenen Recherchen auch bereits mehrfach gelesen, auch die Eingruppierungsmerkmale für die S11 (Stichwort "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben").

"Das BAG bestätigt weiter seine bisherige Rechtsprechung zur "doppelten Billigkeitsprüfung", wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts dem Arbeitnehmer höherwertige Tätigkeiten nur vorübergehend überträgt. Nach dieser Entscheidung ist die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Arbeitgeber an den Regelungen zu messen, die bei der Ausübung des arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 GewO einzuhalten sind. Dabei muss sich das billige Ermessen i. S. v. § 315 BGB sowohl auf die Tätigkeitsübertragung an sich als auch auf die nur vorübergehende und nicht dauerhafte Übertragung beziehen." (www.haufe.de)

Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ist nicht befristet, sondern lediglich schriftlich an die auszuführenden Tätigkeiten gebunden. Die Tätigkeiten sollen nicht verändert werden, es wird lediglich geprüft ob die Zulage entfällt bzw. gestrichen wird.
Bereits bei Einstellung war absehbar, dass diese Tätigkeit keiner zeitlich messbaren Begrenzung unterliegt.

Spid

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Antw:Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« Antwort #5 am: 05.03.2019 12:23 »
Nach der neuerlichen Sachverhaltsschilderung handelt es sich nicht um eine Zulage nach §14 TVÖD. TB, die weder die Voraussetzung in der Person der S11b erfüllen noch die Eigenschaft "sonstiger Beschäftigter" haben, sind in S8b zutreffend eingruppiert. Ein Anspruch auf eine Zulage zur S11b besteht nicht. Der AG zahlt offenbar eine übertarifliche Zulage. Übertarifliche Sachverhalte sind kein Regelungsgegenstand des TVÖD.

Fuxx

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Antw:Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« Antwort #6 am: 05.03.2019 12:44 »
Der AG zahlt offenbar eine übertarifliche Zulage. Übertarifliche Sachverhalte sind kein Regelungsgegenstand des TVÖD.

Gilt das auch wenn diese explizit als Zulage mach Paragraph 14 ausgewiesen ist?

Spid

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Antw:Wegfall der Zulage nach §14 TVÖD
« Antwort #7 am: 05.03.2019 12:47 »
Ja. Nicht der AG legt fest, was eine Zulage nach §14 TVÖD ist - das haben die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag getan.