Autor Thema: Stufenzuordnung bei Höhergruppierung mit Überspringen  (Read 3751 times)

Kranked

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Hallo,

ich habe leider über die Suchfunktion keine Antwort finden können.

Wie alle sächsischen Grundschullehrer werde ich um 2 Entgeltgruppen aufsteigen. Ich bin in E10 Stufe 3 und werde in die E12 angehoben. Dort würde ich in Stufe 2 exakt das gleiche verdienen wie in jetzt.

Ich habe folgendes gefunden: "Bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den
Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jeder der einzelnen
Entgeltgruppen stattgefunden hätte."

Ich entnehme dem: von E10 S3 in E11 S2 wäre ein Gehaltsverlust, also E10 S3 -> E11 S3. Von E11 S3 in E12 S2 wäre ebenfalls ein Verlust, also E11 S3 in E12 S3.

Ergo müsste ich nach der Höhergruppierung in Stufe 3 verbleiben, oder?

Danke!
« Last Edit: 05.03.2019 10:48 von Kranked »

MoinMoin

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Antw:Stufenzuordnung bei Höhergruppierung mit Überspringen
« Antwort #1 am: 05.03.2019 11:16 »
ja

tubanist

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Antw:Stufenzuordnung bei Höhergruppierung mit Überspringen
« Antwort #2 am: 05.03.2019 13:26 »
Hallo zusammen,

ich habe zu dieser Thematik auch noch eine Frage, die erfrischenderweise mal nichts mit den aktuellen Abschlüssen zu tun hat, glaube ich zumindest! :)

Ich werde nun höher Eingruppiert, von aktuell 6/3 auf die 8/2, zumindest wenn ich die oben stehende Regelung richtig auslege!

6/3 zu 7/2 wäre Verlust, also 6/3 zu 7/3
7/3 zu 8/2 passt dann wieder.

Wie verhält es sich nun mit dem Garantiebetrag?
Wird dazu die Differenz zu meiner Ausgangsstufe herangezogen, also die 6/3 oder die vom letzten einzelnen Sprung in der Zuordnung, also der 7/3?

Vielen Dank und viele Grüße
Björn

Kranked

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Antw:Stufenzuordnung bei Höhergruppierung mit Überspringen
« Antwort #3 am: 05.03.2019 14:34 »
Nach allem was ich bisher gelesen habe, werden die Höhergruppierungen separat behandelt. Also müsste der Garantiebetrag sich auf den Sprung von E7 in E8 beziehen.