Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
Blume:
--- Zitat von: sigma5345 am 12.09.2019 06:50 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 11.09.2019 21:58 ---Wenn ich mir den Wortlaut des Änderungstarifvertrages an dieser Stelle ansehe
„21. Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Entgeltgruppe 9a wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Entgeltgruppe 9a wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9b“ eingefügt.
bb) Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9a wird unter Streichung des Klammerzusatzes die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.
cc) Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9a wird einzige Fallgruppe.
...“
und das dann mit dem Wortlaut der geänderten Entgeltordnung vergleiche
„(Entgeltgruppe 9b ab 1. Januar 2020:)
Entgeltgruppe 9b
Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Entgeltgruppe 9a ab 1. Januar 2020:)
Entgeltgruppe 9a
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind.“
drängt sich mir der Verdacht auf, das sie es verbastelt haben ...
Korrekt müsste es heißen:
Entgeltgruppe 9b
Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen.“
--- End quote ---
Ja .... da hast du Recht ... ::). Es gibt ja dann keine Fallgruppe 2 mehr ...
--- End quote ---
Und was ist dann die Folge??
Denke das sollte dann trotzdem funktionieren mit der Höhergruppierung.
Wastelandwarrior:
Der Änderungstarifvertrag ist verbindlich. Die durchgeschriebene Fassung ist nur eine Interpretation. Das wird sicher einfach geändert, wenn es auffällt.
HeinMueck:
--- Zitat von: Spid am 02.08.2019 20:09 ---3781,78€ + 180€ Garantiebetrag unter den von mir genannten Prämissen
--- End quote ---
Moinsen,
die Zahlung des Garantiebetrages als Folge Höherbewertung durch entsprechende Aufgabenänderung verstehe ich. Aber warum Garantiebetrag, wenn sich tarifliche Regelungen ändern? Die Aufgaben sind unverändert.
Für mich die logische Konsequenz wäre stufengleiche Eingruppierung. Das die nunmal höher ausfällt, hat doch nur monetäre Aspekte. Die Mechanik ist doch eigentlich keine Höhergruppierung.
TV-Ler:
--- Zitat von: HeinMueck am 12.09.2019 08:13 ---Moinsen,
die Zahlung des Garantiebetrages als Folge Höherbewertung durch entsprechende Aufgabenänderung verstehe ich. Aber warum Garantiebetrag, wenn sich tarifliche Regelungen ändern?
--- End quote ---
Weil die Tarifparteien das so vereinbart haben.
Siehe § 29d Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L:
"Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L)."
TV-Ler:
--- Zitat von: Wastelandwarrior am 12.09.2019 07:33 ---Der Änderungstarifvertrag ist verbindlich. Die durchgeschriebene Fassung ist nur eine Interpretation. Das wird sicher einfach geändert, wenn es auffällt.
--- End quote ---
Im Grunde hat man den Änderungstarifvertrag korrekt (hier: Buchstabengetreu) umgesetzt.
Übersehen hat man, das man auch hätte regeln müssen, das der Text für die Definition ebenfalls angepasst werden muss. Vermutlich wird das nicht die einzige Stelle in der Entgeltordnung sein, die nun inkonsistent ist ...
Ein regelrechtes Fiasko ... 8)
... können gleich nochmal nachsitzen die Jungs ;D
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