Autor Thema: Verbesserung Techniker / Meister  (Read 261817 times)

Blume

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #315 am: 12.09.2019 14:55 »
Die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage wird dem Tabellenentgelt hinzugerechnet und der Unterschiedbetrag ermittelt. Ist der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag, besteht Anspruch auf den Garantiebetrag. Ein zusätzlicher Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage ergibt sich nicht.
Nein - kein Anspruch auf eine zu zahlende Zulage ... genau das meinte ich aber... er erhält aufgrund des negativen Unterschiedbetrags die 180€ auf sein jetziges Tabellenentgelt+Zulage. Also 180€ mehr als jetzt.

Nach deiner Meinung musste nach der Überleitung von 9a/4 zu 9b/3 zum 1.1.20 das Gehalt ( 3374.85 Euro plus Zulage 101,57 Euro plus 180 Euro Garantiebetrag)

Ich hätte eher gesagt 9b/3 plus 180 Euro Garantiebetrag ohne den Zulagenbetrag.

Wastelandwarrior

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #316 am: 12.09.2019 15:00 »
Es gibt nur die beiden Möglichkeiten "Tabellenentgelt der neuen EG" oder "Tabellenentgelt der alt EG + Garantiebetrag". Je nachdem was höher ist. Wobei in den Fällen mit EGZ diese dem "Tabellenentgelt alt" hinzugerechnet wird (nach Stufenzuordnung).

sigma5345

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #317 am: 12.09.2019 15:06 »
wie gesagt... der Unterschiedsbetrag wird aus dem bisherigen Tabellenentgelt + Zulage und dem neuen Tabellenentgelt gebildet (in dem Fall hier ist er negativ.). Wenn der niedriger ist als der Garantiebetrag, wird der Garantiebetrag gezahlt, sodass sich das neue Entgelt aus dem bisherigen Entgelt+Garantiebetrag ergibt.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #318 am: 12.09.2019 15:09 »
Die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage wird dem Tabellenentgelt hinzugerechnet und der Unterschiedbetrag ermittelt. Ist der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag, besteht Anspruch auf den Garantiebetrag. Ein zusätzlicher Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage ergibt sich nicht.
Nein - kein Anspruch auf eine zu zahlende Zulage ... genau das meinte ich aber... er erhält aufgrund des negativen Unterschiedbetrags die 180€ auf sein jetziges Tabellenentgelt+Zulage. Also 180€ mehr als jetzt.

Eben, er erhält sein jetziges Tabellenentgelt plus Garantiebetrag, nicht sein jetziges Entgelt (Tabellenentgelt plus Zulage) plus Garantiebetrag.

sigma5345

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #319 am: 12.09.2019 15:14 »
Die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage wird dem Tabellenentgelt hinzugerechnet und der Unterschiedbetrag ermittelt. Ist der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag, besteht Anspruch auf den Garantiebetrag. Ein zusätzlicher Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage ergibt sich nicht.
Nein - kein Anspruch auf eine zu zahlende Zulage ... genau das meinte ich aber... er erhält aufgrund des negativen Unterschiedbetrags die 180€ auf sein jetziges Tabellenentgelt+Zulage. Also 180€ mehr als jetzt.

Eben, er erhält sein jetziges Tabellenentgelt plus Garantiebetrag, nicht sein jetziges Entgelt (Tabellenentgelt plus Zulage) plus Garantiebetrag.
Das sieht die Kommentierung wohl anders ... aber ich glaube das hatten wir schon mal ;-)

frank20

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #320 am: 12.09.2019 15:21 »
Schön wäre es man würde in der Stufe bleiben, dann käme auch direkt etwas dabei rum (€)
und man kommt unterm Strich nicht erst in 10 Jahren auf einen "grünen Zweig"  8)

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #321 am: 12.09.2019 15:27 »
Nehmen wir dieses fiktive Beispiel:

Bisher EG9a, Stufe 6 = 3895,24 Euro, es steht eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-L in Höhe von 145,99 Euro zu.
Nach § 17 Abs. 4 wird zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages die Zualge dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
Also 3895,24 Euro + 145,99 Euro = 4041,23 Euro.
Das Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 (4124,89 Euro) entspricht mindestens diesem Betrag.
Die Berechnung des Unterschiedsbetrages 4124,89 Euro - 4041,23 Euro = 83,66 Euro löst die Zahlung des Garantiebetrages von 180 Euro aus.

Wenn nun das neue Entgelt sich lediglich aus bisherigem Tabellenentgeld zzgl. Garantiebetrag (hier: 3895,24 Euro + 180 Euro = 4075,24 Euro) zusammensetz, bliebe das Entgelt hinter dem Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 zurück. Also käme es stattdessen zur Zahlung des Tabellenentgeltes der EG9b, Stufe 5.

Dies läßt sich aber dem § 17 Abs. 4 nicht entnehmen und außerdem läuft dann die Bestimmung, das eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage dem  jeweiligen Tabellenentgelt vor Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen ist, leer.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #322 am: 12.09.2019 15:30 »
Die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage wird dem Tabellenentgelt hinzugerechnet und der Unterschiedbetrag ermittelt. Ist der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag, besteht Anspruch auf den Garantiebetrag. Ein zusätzlicher Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage ergibt sich nicht.
Nein - kein Anspruch auf eine zu zahlende Zulage ... genau das meinte ich aber... er erhält aufgrund des negativen Unterschiedbetrags die 180€ auf sein jetziges Tabellenentgelt+Zulage. Also 180€ mehr als jetzt.

Eben, er erhält sein jetziges Tabellenentgelt plus Garantiebetrag, nicht sein jetziges Entgelt (Tabellenentgelt plus Zulage) plus Garantiebetrag.
Das sieht die Kommentierung wohl anders ... aber ich glaube das hatten wir schon mal ;-)

Ohne Herleitung und Begründung wohl aus der praktischen Anwendung heraus, die die TdL empfohlen hat. Die tarifliche Regelung ist eindeutig und regelt die Zahlung des Garantiebetrages anstelle des Unterschiedsbetrages zusätzlich zum Tabellenentgelt. Höhe und Ermittlung des Unterschiedsbetrages spielen nur eine Rolle bei der Ermittlung, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #323 am: 12.09.2019 15:39 »
Nehmen wir dieses fiktive Beispiel:

Bisher EG9a, Stufe 6 = 3895,24 Euro, es steht eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-L in Höhe von 145,99 Euro zu.
Nach § 17 Abs. 4 wird zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages die Zualge dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
Also 3895,24 Euro + 145,99 Euro = 4041,23 Euro.
Das Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 (4124,89 Euro) entspricht mindestens diesem Betrag.
Die Berechnung des Unterschiedsbetrages 4124,89 Euro - 4041,23 Euro = 83,66 Euro löst die Zahlung des Garantiebetrages von 180 Euro aus.

Wenn nun das neue Entgelt sich lediglich aus bisherigem Tabellenentgeld zzgl. Garantiebetrag (hier: 3895,24 Euro + 180 Euro = 4075,24 Euro) zusammensetz, bliebe das Entgelt hinter dem Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 zurück. Also käme es stattdessen zur Zahlung des Tabellenentgeltes der EG9b, Stufe 5.

Dies läßt sich aber dem § 17 Abs. 4 nicht entnehmen und außerdem läuft dann die Bestimmung, das eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage dem  jeweiligen Tabellenentgelt vor Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen ist, leer.

Die Entgeltgruppenzulage wird dem Tabellenentgelt vor Ermittlung des Unterschiedsbetrags hinzugerechnet, um zu ermitteln, ob überhaupt ein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht. Bei korrekter Anwendung im Beispiel käme es mitnichten zur Zahlung des Tabellenentgelts der E9b/5, weshalb die entsprechende Vorbringung leerläuft. Vielmehr käme es zur Auszahlung von Tabellenentgelt zzgl. Garantiebetrag (hier: 3895,24 Euro + 180 Euro = 4075,24 Euro).

Wastelandwarrior

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« Antwort #324 am: 12.09.2019 15:55 »
Dann jetzt doch: Spid hat rein vom Wortlaut recht. Allerdings widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Regelung, daher ist die von der TdL nach innen kommunizierte Regelung die von TV-Ler. 

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #325 am: 12.09.2019 15:57 »
Nehmen wir dieses fiktive Beispiel:

Bisher EG9a, Stufe 6 = 3895,24 Euro, es steht eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-L in Höhe von 145,99 Euro zu.
Nach § 17 Abs. 4 wird zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages die Zualge dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
Also 3895,24 Euro + 145,99 Euro = 4041,23 Euro.
Das Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 (4124,89 Euro) entspricht mindestens diesem Betrag.
Die Berechnung des Unterschiedsbetrages 4124,89 Euro - 4041,23 Euro = 83,66 Euro löst die Zahlung des Garantiebetrages von 180 Euro aus.

Wenn nun das neue Entgelt sich lediglich aus bisherigem Tabellenentgeld zzgl. Garantiebetrag (hier: 3895,24 Euro + 180 Euro = 4075,24 Euro) zusammensetz, bliebe das Entgelt hinter dem Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 zurück. Also käme es stattdessen zur Zahlung des Tabellenentgeltes der EG9b, Stufe 5.

Dies läßt sich aber dem § 17 Abs. 4 nicht entnehmen und außerdem läuft dann die Bestimmung, das eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage dem  jeweiligen Tabellenentgelt vor Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen ist, leer.

Die Entgeltgruppenzulage wird dem Tabellenentgelt vor Ermittlung des Unterschiedsbetrags hinzugerechnet, um zu ermitteln, ob überhaupt ein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht. Bei korrekter Anwendung im Beispiel käme es mitnichten zur Zahlung des Tabellenentgelts der E9b/5, weshalb die entsprechende Vorbringung leerläuft. Vielmehr käme es zur Auszahlung von Tabellenentgelt zzgl. Garantiebetrag (hier: 3895,24 Euro + 180 Euro = 4075,24 Euro).
Hmm, das ist nun interessant:
Gäbe es den Anspruch auf eine Besitzstandszulage aus meinem Beispiel nicht, so würde es aus der EG9a, Stufe 6 ohne Umschweife in die EG9b, Stufe 5 gehen. Ein Garantiebetrag käme nicht zum tragen, da der Unterschiedsbetrag bei 4124,89 Euro - 3895,24 Euro = 229,65 Euro, also über dem Garantiebetrag liegt.

Mit Anspruch auf eine Besitzstandszulage soll sich nun im Ergebnis ein geringes Entgelt als das der EG9b, Stufe 5 ergeben?

Die Variante Tabellenentgelt alt + Besitzstandszulage (oder Entgeltgruppenzulage) + Garantiebetrag scheint mir angesichts dessen stündlich wahrscheinlicher  8)

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #326 am: 12.09.2019 15:59 »
Dann jetzt doch: Spid hat rein vom Wortlaut recht. Allerdings wiederspricht dies dem Sinn und Zweck der Regelung, daher ist die von der TdL nach innen kommunizierte Regelung die von TV-Ler.
Na, sach ich doch die ganze Zeit ...  ;)

Spid

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« Antwort #327 am: 12.09.2019 16:05 »
Eure Sichtweise setzt voraus, daß die Tarifvertragsparteien eine konsistente und sinnvolle Regelung vereinbart hätten. Die Lebenserfahrung widerspricht dieser Annahme.

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #328 am: 12.09.2019 17:10 »
Eure Sichtweise setzt voraus, daß die Tarifvertragsparteien eine konsistente und sinnvolle Regelung vereinbart hätten. Die Lebenserfahrung widerspricht dieser Annahme.
Haben sie ja nicht, wie du dargelegt hast. Deshalb die pragmatische Verfahrensweise der TdL ...

Blume

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #329 am: 12.09.2019 19:04 »
Welche Verfahrensweise wird nun angewandt?

Personalabteilung vertrauen keine gute Idee....