Nehmen wir dieses fiktive Beispiel:
Bisher EG9a, Stufe 6 = 3895,24 Euro, es steht eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-L in Höhe von 145,99 Euro zu.
Nach § 17 Abs. 4 wird zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages die Zualge dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
Also 3895,24 Euro + 145,99 Euro = 4041,23 Euro.
Das Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 (4124,89 Euro) entspricht mindestens diesem Betrag.
Die Berechnung des Unterschiedsbetrages 4124,89 Euro - 4041,23 Euro = 83,66 Euro löst die Zahlung des Garantiebetrages von 180 Euro aus.
Wenn nun das neue Entgelt sich lediglich aus bisherigem Tabellenentgeld zzgl. Garantiebetrag (hier: 3895,24 Euro + 180 Euro = 4075,24 Euro) zusammensetz, bliebe das Entgelt hinter dem Tabellenentgelt der EG9b, Stufe 5 zurück. Also käme es stattdessen zur Zahlung des Tabellenentgeltes der EG9b, Stufe 5.
Dies läßt sich aber dem § 17 Abs. 4 nicht entnehmen und außerdem läuft dann die Bestimmung, das eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt vor Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen ist, leer.