Ja, EG9a Stufe 3 wäre das Ergebnis der Überleitung.
Das ist dann eine interessante Konstellation:
§ 17 Abs. 4 TV-L führt in Stufe 3 der EG9b. Bereits ohne Berücksichtigung der Entgeltgruppenzulage liegt der Höhergruppierungsgewinn bei weniger als 180€.
Unter Einbeziehung der Entgeltgruppenzulage in Höhe von 101,57€ liegt das Entgelt in der EG9b Stufe 3 sogar unter dem bisherigen Entgelt.
Der Garantiebetrag wiederum wäre ohnehin gedeckelt auf einen Betrag, der sich bei stufengleicher Höhergruppierung ergibt. Würde hier also sogar negativ werden ...
... gehört wohl auch in die Kategorie der nicht bedachten Konstellationen.
Pragmatische Lösung (aber nicht im Ansatz von den tariflichen Regelungen gedeckt) wäre in der Tat Tabellenentgelt der EG9a + Entgeltgruppenzulage + Garantiebetrag.
Meinungen hierzu?