Autor Thema: Verbesserung Techniker / Meister  (Read 261662 times)

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #420 am: 25.09.2019 08:55 »
Worin genau siehst Du den inneren Zusammenhang Deiner Frage zum Thema des Threads?

ddchiller

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #421 am: 25.09.2019 12:14 »
Ich stelle mal die Vermutung an das Lewisa ein Fachinformatiker ist. Einige Länder gruppieren die Fachinformatiker mit Fachrichtung Systemintegration als Techniker in der Entgeltordnung Teil II 22.2 ein. Dann würde seine Frage passen aber dazu muss Lewisa meine Vermutung bestätigen.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #422 am: 25.09.2019 12:16 »
Selbst wenn die Eingruppierung anhand der Tätigkeitsmerkmale nach Teil II Abschnitt 22.2 erfolgte, was sie nicht tut, stünde die Frage in keinem Zusammenhang mit dem Thema des Threads.

Fragmon

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #423 am: 25.09.2019 13:31 »
Ja SN gruppiert nach 22.2 ein. Zum Glück ändert es sich bald.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #424 am: 25.09.2019 13:46 »
AG gruppieren TB nicht ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der AG äußert lediglich eine - hier falsche - Rechtsmeinung.

Lewisa

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #425 am: 25.09.2019 14:35 »
Genau so ist es ddchiller! Natürlich passt dies nicht ganz zum Thread, jedoch sehe ich mich als Techniker(in) und hoffe auch auf Besserung  ;)

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #426 am: 25.09.2019 14:56 »
Fehlt nur noch, daß sich irgendein gefühlter Techniker hier nach einem Rezept für Königsberger Klopse erkundigt, das hat dann den selben Bezug zum Thema.

Fragmon

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #427 am: 25.09.2019 15:11 »
AG gruppieren TB nicht ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der AG äußert lediglich eine - hier falsche - Rechtsmeinung.

Ja das war ein falscher Zungenschlag. Sie sind eingruppiert. Die TDL hat in der Mitgliederversammlung 6./2002 die Regelung dazu getroffen, dass FASI in 22.2 eingruppiert werden. Es wäre komisch, sollte man eine andere Meinung als die Tarifvertragspartei besitzen

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #428 am: 25.09.2019 15:18 »
Die TdL kann keine Regelung zur Eingruppierung treffen. Die Tarifvertragsparteien haben solche Regelungen abschließend getroffen, diese sind in der Entgeltordnung festgelegt. Bestenfalls hat die TdL eine für die Eingruppierung gänzlich unbeachtliche - und hier falsche - Rechtsmeinung zur Eingruppierung entwickelt. Sie hätte auch beschließen könne, rosa Schleifchen zu verteilen.

ddchiller

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #429 am: 25.09.2019 15:20 »
Ich selber bin gelernter Fachinformatiker für Systemintegration seit 2005. Auf meiner letzten aktualisierten Tatigkeitsbeschreibung steht wörtlich: "Der Beschäftigte erfüllt ab 01.07.2016 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E9 Fallgruppe 1 des Teils 22.2 Abschnitt II der Anlage A zum TV-L. Er ist damit ab 01.07.2016 in die Entgeltgruppe E9 TV-L eingruppiert."

Ich weiß nicht ob Fachinformatiker dem staatlich geprüften Techniker gleichkommt, wenn nicht dann gelte ich wohl als "sonstiger Beschäftigter".

Bisher war ich also Teil II 22.2 E9 Fallgruppe 1 mit Zulage, nach den Redaktionsverhandlungen sollte das aktuell eine E9a Fallgruppe 1 sein und ab 2020 mit Antrag in die E9b führen obwohl ich kein Techniker im eigentlichen Sinn bin, oder?

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #430 am: 25.09.2019 15:40 »
Dein fundamentaler Irrtum basiert auf dem Umstand, daß Du der Auffassung bist, Du wärest in E9 Fg. 1 Teil 2 Abschnitt 22.2 eingruppiert. Das ist schlicht nicht der Fall. Mithin läßt sich daraus auch keine Rechtsposition ableiten, da die Überleitungsregelungen des TVÜ-L sich auf die Eingruppierung beziehen und nicht auf unbeachtliche Rechtsmeinungen.

Fragmon

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #431 am: 25.09.2019 15:43 »
Ich gehe davon aus, auch wenn es nicht abschließend geschrieben steht, dass diese Rechtsmeinung einer Vertragspartei und sämtlicher Kommentierungen zur Auslegung des Abschnitts 22.2, einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Ich kann mir nicht vorstellen dass ein Gericht entscheidet, dass Tätigkeiten im Bereich Systemadministration dem allgemeinen Teil zugeordnet werden.

In vergleichbaren Fällen hat sich das Gericht jeweils der Meinung der TDL angeschlossen.

Aber es ist eh egal, da zum Glück bald die Lücke geschlossen wird.

ddchiller

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #432 am: 25.09.2019 15:55 »
Theorie und Praxis.
Nach deiner Auffassung Spid bin ich falsch eingruppiert, in der Theorie.

In der Praxis bezahlt mich mein AG nach der Aufgeführten Eingruppierung. Also E9a Fallgruppe 1. Solange hier keiner eine Eingruppierungsfeststellungsklage beginnt bleibt es auch dabei. D.h. doch wenn ich 2020 den Antrag stelle bin ich in der 9b.

Mir fehlt auch noch die Erklärung warum Fachinformatiker absolut nicht in die 22.2 passen? Den alten BAT Passus "DV Mitarbeiter" gibt es ja in der aktuellen EGO nicht. In den Teil I passen Fachinformatiker Systemintegration auch nicht. Wäre eine richtige(re) Eingruppierung die 11.4. mit der fehlenden Vorraussetzung "abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung", somit eine EG tiefer?

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #433 am: 25.09.2019 15:57 »
Theorie und Praxis.
Nach deiner Auffassung Spid bin ich falsch eingruppiert, in der Theorie.
Nein, Spid ist der Auffassung das du richtig eingruppiert bist. Wie alle anderen Beschäftigten auch ...

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #434 am: 25.09.2019 15:58 »
Ich gehe davon aus, auch wenn es nicht abschließend geschrieben steht, dass diese Rechtsmeinung einer Vertragspartei und sämtlicher Kommentierungen zur Auslegung des Abschnitts 22.2, einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Ich kann mir nicht vorstellen dass ein Gericht entscheidet, dass Tätigkeiten im Bereich Systemadministration dem allgemeinen Teil zugeordnet werden.

In vergleichbaren Fällen hat sich das Gericht jeweils der Meinung der TDL angeschlossen.

Aber es ist eh egal, da zum Glück bald die Lücke geschlossen wird.

Nun, entweder kommt die begrenzte Auffangfunktion des allg. Teils zum Tragen oder es handelt sich um eine Lücke, die zu keiner Eingruppierung führt und mithin die individuelle Vereinbarung eines bestimmten Entgelts eröffnet. Den Tätigkeitsmerkmalen des Teil II Abschnitt 22.2 kommt keinerlei Auffangfunktion zu. Welche Kommentierung behauptet, daß Tätigkeiten im Bereich der Systemadministration zur Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 22.2 führen? Und welche relevante Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen soll es geben?