Du kannst den Antrag nicht stellen. Wenn Du aber irrtümlich eine Willenserklärung gegenüber dem AG abgibst, die der AG ebenso irrtümlich als Antrag nach §29d TVÜ-L interpretiert, mag er das zum Anlaß nehmen, Dich anders zu entgelten. Die Eingruppierung berührt das in keinster Weise, ein Antrag nach §29d TVÜ-L würde nicht gestellt worden sein. Zudem ist fraglich, ob der AG aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsmeinung zur Eingruppierung auch zwingend eine fehlerhafte Rechtsmeinung zum Antrag nach §29d TVÜ-L entwickelt, schließlich geht die speziellere Regelung nach §29f TVÜ-L vor, unter die Du aufgrund von Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 11 i.d.b.z. 31.12.20 g.F. fällst.