Das ursprüngliche Beispiel von Luc008 ist doch prima geeignet. In 9a Stufe 4 hatte er eine Entgeltgruppenzulage von etwa 100 EUR. In 9b Stufe 3 hätte er dasselbe Entgelt, aber keine Entgeltgruppenzulage. Also beträgt der Unterschiedsbetrag minus 100 EUR. Bei deiner Auslegung bekommt er weiter das Tabellenentgelt aus 9a, aber keine Entgeltgruppenzulage, außerdem den Garantiebetrag. Also ein Plus von 80 EUR.
Jemand in derselben Entgeltgruppe und Stufe, aber ohne bisherige Entgeltgruppenzulage würde genauso behandelt, hätte aber ein Plus von 180 EUR.
Also war es völlig sinnlos, die Entgeltgruppenzulage in die Berechnung des Unterschiedsbetrages einzubeziehen.
Deshalb halte ich das Beispiel in den Durchführungshinweisen nicht für eine Besserstellung gegenüber den tariflichen Vorschriften, sondern tatsächlich für eine beispielhafte Darstellung der tariflichen Regelung.