Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
Spid:
Maßgeblich ist aber nicht, was die TVP wollten, sondern was sie vereinbart haben.
Isie:
Aber es ist eben nicht so einfach, tarifliche Vorschriften so zu formulieren, dass sie zweifelsfrei auf alle denkbaren Fallgestaltungen korrekt angewendet werden. Aber durch die Durchführungshinweise wissen die Bezügestellen, was sie in welcher Situation tun sollen, und die Beschäftigten wissen, womit sie rechnen müssen.
Spid:
Das ist einfacher als man denkt - aber natürlich nicht für Menschen, die bei einer recht simplen Aufgabe wie eine inhaltsgleiche Regelung mit Wirkung zu einem ein Jahr späteren Zeitpunkt derart versagen wie bei §29f TVÜ-L. Und dann kommt ja noch die Unfähigkeit, die Folgen von Vereinbarungen abzusehen - ich sage nur Überleitung Techniker mit Entgeltgruppenzulage. Das Unvermögen haben die TVP beim TV-L aber nicht exklusiv - ich erinnere nur daran, daß die TVP im kommunalen Bereich nicht mal im Ansatz die absurde Wirkung der stufengleichen Höhergruppierung auf die Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht bedacht haben.
Isie:
--- Zitat von: Spid am 28.02.2020 15:20 ---Nein, überhaupt nicht. Er kann dazu führen, daß überhaupt ein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht, der bei anderer Berechnungsweise nicht bestünde. Und er kann dazu führen, daß kein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht, der bei anderer Berechnungsweise zustünde - wenn erst durch die Höhergruppierung eine Entgeltgruppenzulage zusteht.
--- End quote ---
Hier ist ein Beispiel dafür, dass der Garantiebetrag nur deshalb zusteht, weil eine wegfallende Entgeltgruppenzulage in die Berechnung des Unterschiedsbetrages einbezogen wird: vor Höhergruppierung Tabellenentgelt E9a 3895,24 € und Entgeltgruppenzulage 100 €, nach Höhergruppierung Tabellenentgelt E9b 4124,89 €, keine Entgeltgruppenzulage. Unterschiedsbetrag 129,65 €, also steht der Garantiebetrag zu.
Nach deiner Auslegung würde das alte Tabellenentgelt plus Garantiebetrag gezahlt, ergibt 4075,24. Das ist weniger als das nach Höhergruppierung zustehende Tabellenentgelt. Geht also gar nicht.
Nach den Erläuterungen und dem Beispiel in den Durchführungshinweisen wird dagegen das alte Entgelt, bestehend aus dem Tabellenentgelt und der Entgeltgruppenzulage aus der bisherigen Entgeltgruppe, weitergezahlt und zusätzlich der volle Garantiebetrag.
Spid:
Erstens ginge das sehr wohl - was aber dahingestellt bleiben kann, da es die beschriebene Konstellation nicht gibt.
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