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Verbesserung Techniker / Meister

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Spid:
Bislang hat niemand darlegen können, woraus sich nach Wegfall der Anspruchsgrundlage ein Anspruch ergeben sollte. Mithin ist jede Rechtsmeinung, die einen solchen Anspruch ohne Anspruchsgrundlage bejaht, ohne Wert.

Isie:
Siehe Effertz, Jahrbuch zum TV-L, 2011, Überleitungstechnik.

Spid:
Das ist mir bekannt. Du übersiehst geflissentlich, daß §29a Abs. 2 Satz 3 f. TVÜ-L eine entsprechende Regelung enthielt: „Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestand- teile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.“

Eine solche Vereinbarung fehlt in den aktuellen Überleitungsregelungen.

Isie:

--- Zitat von: TV-Ler am 12.09.2019 15:59 ---
--- Zitat von: Wastelandwarrior am 12.09.2019 15:55 ---Dann jetzt doch: Spid hat rein vom Wortlaut recht. Allerdings wiederspricht dies dem Sinn und Zweck der Regelung, daher ist die von der TdL nach innen kommunizierte Regelung die von TV-Ler.

--- End quote ---
Na, sach ich doch die ganze Zeit ...  ;)

--- End quote ---

Ich schließe mich an. Notfalls werden die Gerichte es richten.

Spid:
Ich denke nicht, daß es da zu relevanter Rechtsprechung kommen wird - leider.

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