Eben genau deswegen paßt meine Begründung und die "Auslegung" der TdL ist Unfug. Da TB in einer individuellen Zwischenstufe am 01.11.2008 in die nächste Stufe aufgestiegen sind, bedarf es der expliziten zeitlichen Einschränkung in §6 Abs. 2 TVÜ-L für die unmittelbaren Anwendungsfälle des §6 Abs. 2 TVÜ-L (Höher-/Herabgruppierung individuelle Zwischenstufe) nicht, da es ja ab diesem Termin keine Anwendungsfälle vulgo TB in einer individuellen Zwischenstufe mehr gab. Die zeitliche Einschränkung in §6 Abs. 2 TVÜ-L macht nur dann Sinn, wenn sie andere Anwendungsfälle als individuelle Zwischenstufen haben soll - und das sind eben jene, die sich durch Verweis auf die Norm ergeben, hier also §6 Abs. 4 TVÜ-L.