Autor Thema: Verbesserung Techniker / Meister  (Read 262490 times)

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #915 am: 08.09.2020 13:30 »
Der Anspruch auf die Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage ist bereits mit Überleitung in die E9a entfallen.

Jockel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 305
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #916 am: 08.09.2020 13:36 »
Stichwort "Tarif ist Untergrenze". In den meiten Bundesländern ist es bei Haushaltsgesetz verboten, mejr zu bezahlen, als tariflich geregelt. Steuergelder eben. So einfach ist das also nicht. Deshalb ist im ÖD der tariflohn in aller Regel auch der Maximallohn. Das Entgelttransparenzgesetz und mögliche Folgegesetze werden das auch in der freien Wirtschjaft etwas korrigieren.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #917 am: 08.09.2020 13:46 »
Tarifverträge definieren lediglich Mindestarbeitsbedingungen. Ich habe mir jetzt mal die Haushaltsgesetze von Bayern und NRW vorgenommen, da findet sich derlei nicht. Habe ich jetzt mit den beiden bevölkerungsreichsten Ländern ausgerechnet jene rausgesucht, die nicht zu den "meisten" gehören?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #918 am: 08.09.2020 14:03 »
Stichwort "Tarif ist Untergrenze". In den meiten Bundesländern ist es bei Haushaltsgesetz verboten, mejr zu bezahlen, als tariflich geregelt.
Du meinst sicherlich die Kommunen
Zitat
Steuergelder eben. So einfach ist das also nicht. Deshalb ist im ÖD der tariflohn in aller Regel auch der Maximallohn.
ja, öD eben, wie schon von mir geschrieben.
Aber nicht nur im öD gibt es Tarife.
Zitat
Das Entgelttransparenzgesetz und mögliche Folgegesetze werden das auch in der freien Wirtschjaft etwas korrigieren.
Was korrigieren, dass man gute AN besser bezahlt als den schlechten AN?
Oder dort mehr zahlt, wo man sonst keine MA findet?
Oder der eine seinem AN mehr Geld für gleiche Leistung zugesteht, als der andere?
Das Gesetz regelt doch nur das männlein und weiblein gleich bezahlt werden und das weiblein erkennen kann was sie noch nachfordern kann.

Was allerdings das mit "Tarif ist Untergrenze" zu tun hat erschließt sich mir nicht.


Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #919 am: 08.09.2020 14:08 »
Auch der Transparenzunfug ist zahnlos, solange man ordentlich dokumentiert.

Isie

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #920 am: 08.09.2020 16:50 »
Der Anspruch auf die Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage ist bereits mit Überleitung in die E9a entfallen.
Kann sein, muss aber nicht. Auch hier gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Deine Rechtsauffassung haftet wieder sehr am Buchstaben.

Padre

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 55
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #921 am: 08.09.2020 16:58 »
Da die B-Vgz auch bei mir nicht berücksichtigt wurde, ist die Frage wie ich diese geltend machen kann?

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #922 am: 08.09.2020 17:01 »
Der Anspruch auf die Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage ist bereits mit Überleitung in die E9a entfallen.
Kann sein, muss aber nicht. Auch hier gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Deine Rechtsauffassung haftet wieder sehr am Buchstaben.

Du meinst die wie dargelegt in sich inkonsistente Rechtsauffassung der TdL? Wer soll das denn ernstnehmen? Zumal das ja nicht einmal die AG geschlossen tun.

Isie

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #923 am: 08.09.2020 17:24 »
Die Rechtsauffassung der TdL ist zu Gunsten des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber sich dieser Rechtsauffassung anschließt, soll er auch entsprechend zahlen. Wenn er sich nicht dieser Rechtsauffassung anschließt, zahlt er eben nicht. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich also bewusst sein, dass es verschiedene Rechtsauffassungen gibt, und sich entscheiden, ob sie klagen. Dass die Durchführungshinweise kein Recht setzen, sondern lediglich eine Rechtsauslegung darstellen, ist unstrittig.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #924 am: 08.09.2020 17:43 »
Und sie müssen um die Qualität der entsprechenden Rechtsmeinung - bzw. deren völlige Abwesenheit bei der der TdL.

Isie

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #925 am: 08.09.2020 18:35 »
Was ist mit der BVgz (145,99 € bisher dauerhaft und dynamisch), müsste sie dann auch weitergezahlt werden. Nach der Überleitung ist diese entfallen und ich habe stattdessen ein Garantiebetrag von 180 € erhalten und wurde von E9a5 auf E9b4 umgeschlüsselt.

Das blöde am Garantiebetrag ist, dieser wird nur für die Dauer bis zum Erreichen der nächsten Stufe bezahlt. Dann entfällt diese. Ist es auch richtig, dass die Stufenzeiten bei mir waren es 5,75 Jahre in (E9a 5) genullt wurden? Vermutlich eine Tricky Konstellationen.  :-\

Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe und Stufe neu. Dass die BS-Vergütungsgruppenzulage durch die Höhergruppierung wegfällt, ist korrekt, es sei denn, sie wäre bereits durch die Überleitung nach 9a oder durch die Änderung der Entgeltordnung ab 01.01.20 weggefallen. Wenn sie erst durch die Höhergruppierung weggefallen ist, ist sie in die Berechnung des Garantiebetrages einzubeziehen.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #926 am: 08.09.2020 18:47 »
Wenn die Besitzstandszulage für die entfallene Vergütungsgruppenzulage nicht bereits durch die Überleitung in E9a entfallen wäre, entfiele sie auch nicht bei einer Höhergruppierung auf Antrag - denn entweder kommt es auf die Entgeltgruppe an oder nicht.

Isie

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #927 am: 08.09.2020 19:49 »
Na ja, das Thema hatten wir ja schon. Das Problem ist auch hier, dass eine eindeutige Regelung im Tarifabschluss 2019 fehlt und einige der durch den Tarifabschluss eingetretenen bzw. eintretenden Änderungen nur unzureichend unter die in § 9 TVÜ-L geregelten Anspruchsvoraussetzungen subsumiert werden können. Wenn man sich die finanziellen Auswirkungen der EG 9 - EG 9a-Überleitung bei langjährig Beschäftigten anschaut, kann es nicht sein, dass die Vergütungsgruppenzulage ohne ausdrückliche tarifliche Regelung wegfällt. Aber bei einer Höhergruppierung wäre sie nach dem BAT auch weggefallen. Da die Entgeltgruppenzulage ebenfalls durch die Höhergruppierung wegfällt, muss die Vergütungsgruppenzulage auch wegfallen. Nur das macht Sinn.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #928 am: 08.09.2020 20:19 »
Die Entgeltgruppenzulage ist ohnehin mit Ablauf des 31.12.19 entfallen. Sie kann mithin nicht durch die Höhergruppierung auf Antrag entfallen.

Die Regelung des §9 TVÜ-L sind eindeutig. Es sind vielleicht bloß nicht jene, die die TVP treffen wollten - was aber unbeachtlich ist, sofern sich dieser Wille nicht im Tarifvertrag niedergeschlagen hat. Und das hat er nicht. Die Überleitungsentgeltgruppe bei der Überleitung aus dem BAT ist konstitutive Anspruchsvoraussetzung, damit ist die Besitzstandszulage bereits bei Überleitung in die E9a - die ja nicht die E9 ist - entfallen. Wenn man diesem Recht eindeutigen Ergebnis nicht folgen möchte, weil man die Überleitungsentgeltgruppe nicht als konstitutive Anspruchsvoraussetzung sieht und stattdessen auf die unveränderte Tätigkeit abstellt, kann man dann nicht behaupten, die Zulage entfiele trotz unveränderter Tätigkeit aufgrund der Höhergruppierung auf Antrag, denn das wäre widersprüchlich - und eine dem Tariftext widersprechende Auslegung hat nur dann eine Chance auf Bestand, wenn sie widerspruchsfrei ist.

Isie

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #929 am: 09.09.2020 07:24 »
Die Regelung des § 9 TVÜ-L ist leider absolut nicht eindeutig, sondern in sich widersprüchlich, wenn man sie aus Sicht der Tarifeinigung 2019 betrachtet.
- Die Besitzstandszulage gibt es nur in der Entgeltgruppe, aus der man aus dem BAT übergeleitet wurde.
- Die Besitzstandszulage gibt es nur so lange, wie die auszuübende Tätigkeit sich nicht ändert.
- Die Besitzstandszulage fällt weg, wenn die Vergütungsgruppenzulage nach den Regelungen des BAT weggefallen wäre.

@Spid: Du sagst, dass durch die Überleitung nach 9a bereits die erstgenannten Voraussetzung nicht mehr vorliegt. Das halte ich für unzutreffend, da die Änderung der Entgeltgruppe normalerweise durch eine Höhergruppierung erfolgt und nicht durch eine Änderung der Stufenlaufzeiten und Umbenennung der Entgeltgruppe. Wenn die Zulage durch die Überleitung nach EG 9a hätte wegfallen sollen, hätte das tariflich geregelt werden müssen. Aber durch die Höhergruppierung auf Antrag ist eine Änderung der Entgeltgruppe eingetreten, jedenfalls, wenn man die alte und die neue Entgeltgruppe miteinander vergleicht. Das bedeutet, dass die Zulage wegfällt, aber in die Berechnung des Garantiebetrages einzubeziehen ist.

Dies ist eine der Rechtsauffassungen, die es zu diesem Thema gibt. Ich halte sie für die schlüssigste.