Autor Thema: Verbesserung Techniker / Meister  (Read 261811 times)

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #930 am: 09.09.2020 07:35 »
Da ist nichts widersprüchlich. Es sind drei konstitutive Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Es wurden keine Entgeltgruppen umbenannt. Die E9 wurde abgeschafft und stattdessen 2 neue Entgeltgruppen geschaffen. Es handelt sich mithin nicht mehr um die Entgeltgruppe, in die aus dem BAT übergeleitet worden ist. Mithin ist eine der drei konstitutiven Voraussetzungen für die Besitzstandszulage nicht mehr gegeben.

Isie

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #931 am: 09.09.2020 12:54 »
Ist dir bewusst, dass das Tabellenentgelt der EG 9a Stufe 6 mit dem fiktiv um die Tariferhöhungen erhöhten Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 plus Erhöhungsbetrag identisch ist? Das ist der Grund, warum ich es als eine Umbenennung bezeichnet habe.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #932 am: 09.09.2020 13:07 »
Vor der Einführung der Entgeltgruppen E9a und E9b gab es lediglich die Entgeltgruppe E9. Die Tabellenwerte der E9b entsprechen denen der E9 unter Einberechnung der Tariferhöhungen. Wenn man von einer Umbenennung ausginge, was weiterhin natürlich abwegig ist, wäre die E9 in E9b umbenannt worden.

Isie

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #933 am: 09.09.2020 16:15 »
Im Prinzip ist es eine redaktionelle Änderung. Der als positive Neuerung propagierte Wegfall der abweichenden Endstufe bei der sogenannten kleinen E 9 durch die Einführung der EG 9a ist Augenwischerei, da das hochgerechnete Tabellenentgelt der EG 9 Stufe 4 plus Erhöhungsbetrag mit dem Tabellenentgelt der EG 9a, Stufe 6 identisch ist. Wenn die TVP gewollt hätten, dass diese Überleitung den Wegfall der BS-Vergütungsgruppenzulage bewirkt, hätten sie das vereinbart und eine Regelung für den Fall getroffen, dass dadurch ein Entgeltverlust eintritt.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #934 am: 09.09.2020 16:33 »
Nein, es ist eine strukturelle Änderung: statt der E9 gibt es nun eine E9a und eine E9b. Allein schon der Umstand, daß es nunmehr nicht nur eine Entgeltgruppe mehr gibt, sondern auch, daß es von E9a in E9b eine Höhergruppierung ist und innerhalb der E9 derlei nicht passierte, schließt eine redaktionelle Änderung aus - denn einer solchen ist ja immanent, daß sie keine rechtserhebliche Änderung darstellt. Die TVP können auch negative Auswirkungen vereinbaren - und haben dies auch mehrfach getan.

Isie

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #935 am: 09.09.2020 16:59 »
Als großartige strukturelle Änderung wurde sie propagiert, in einer Vielzahl von Fällen hat sie die Auswirkung einer redaktionellen Änderung, nämlich keine. Dass TVP auch tarifliche Änderungen mit negativen Auswirkungen vereinbaren können, ist unstrittig. Aber wenn sie es tun, dann normalerweise mit Besitzstandsregelungen für vorhandene Beschäftigte.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #936 am: 09.09.2020 17:08 »
Die Wirkung im Einzelfall ist unbeachtlich. Die Änderung hat handfeste rechtliche Auswirkungen dadurch, daß E9a und E9b zwei unterschiedliche Entgeltgruppen sind, die E9 hingegen nur eine Entgeltgruppe war. Innerhalb der E9 gab es keine Höhergruppierung oder Herabgruppierung, zwischen E9a und E9b hingegen schon. Innerhalb der E9 konnte der AG Kraft seines Direktionsrechts einem TB mit regulären Stufenlaufzeiten auch eine Tätigkeit zuweisen, die zu verlängerten Stufenlaufzeiten führte. Gegenüber einem TB in E9b kann er sein Direktionsrecht nicht so einsetzen, daß es zur Eingruppierung in E9a führte. Es handelt sich also nicht um eine redaktionelle Änderung, sondern um eine mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen.

Die TVP haben weder in der Vergangenheit stets Besitzstandsregelungen getroffen noch haben sie es in dieser Tarifrunde getan, ich erinnere nur an den Fortfall der Entgeltgruppenzulage bei Technikern.